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    Willkommen bei der Arbeitsschutzverwaltung des Freistaates Sachsen

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    Hilfestellung zur Konzipierung eines Sachkundelehrgangs nach § 15c Abs. 3 GefStoffV

    Nach GefStoffV muss die erforderliche Sachkunde für bestimmte Biozid-Produkte und bestimmte Verwendungen von Biozid-Produkten durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang nachgewiesen werden. Der Sachkundelehrgang muss gemäß § 15 c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 2 die Anforderungen des Anhangs I Nummer 4.4 Absätze 3 und 4 GefStoffV erfüllen und von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Als Hilfestellung für die Konzeption dieser Sachkundelehrgänge wurde folgende abgestimmte Länderposition durch den LASI veröffentlicht: Hilfestellung_LGT_Sachkundelehrgänge_Rodentizide.pdf

    Hinweise zur Sachkunde für die Abgabe und Verwendung von Biozid-Produkten

    Biozid-Produkte sind Stoffe die gegen Schadorganismen eingesetzt werden, aber auch für Mensch und Umwelt schädlich sein können. Bei bestimmten Biozid-Produkten ist zu beachten, dass sowohl für die Abgabe als auch für bestimmte Verwendungen, die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang verpflichtend ist. Weitere Informationen finden Sie hier

    Handlungsleitfaden zur Berücksichtigung psychischer Arbeitsbelastung in der Gefährdungsbeurteilung:

    Bereich Justizvollzugsanstalten (HaBePsy-JVA)

    Gemäß Arbeitsschutzgesetz besteht für die Anstaltsleitung einer Justizvollzugsanstalt (JVA) die Verpflichtung, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten durch geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen zu gewährleisten. Der Handlungsleitfaden unterstützt bei der Prävention psychischer Gefährdungen, denen Beschäftigte einer JVA in erheblichem Maße ausgesetzt sind. Neben einer Anleitung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung stehen Checklisten für die Analyse und Bewertung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung. Die Checklisten lassen sich ausgedruckt in Papierform oder als separate Excel-Datei mit unmittelbarer Auswertungsfunktion bearbeiten.

    Psychische Belastungen - Arbeitsschutz - sachsen.de

    Übertragung der Zuständigkeit für einige Vollzugsaufgaben ab 18. September 2024 an die Landesdirektion Sachsen

    Die Gemeinsame Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung von Zuständigkeiten im Arbeits- und Umweltschutz sowie der Marktüberwachung technischer Produkte vom 2. September 2024 wurde im Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 11/2024 vom 17. September veröffentlicht. 

    Mit ihr wurden die Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (SächsArbSchZuVO), die Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung (SächsASAVO) sowie die Sächsische Chemikalienrechtzuständigkeitsverordnung (SächChemRZuVO) aktualisiert und unter anderem Aufgaben vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf die Landesdirektion Sachsen mit Wirkung vom 18. September 2024 übertragen.

    Eine Auszubildende und ein Auszubildender mit Schutzhelmen auf dem Kopf stehen vor einer Baustelle und lächeln in die Kamera © SMWA

    Ärztliche Untersuchung Jugendlicher vor dem Start in Arbeitsleben

    Der Start ins Arbeitsleben ist für junge Menschen ein bedeutender Meilenstein. Damit er gut gelingt gilt die Beachtung des Jugendarbeitsschutzes im Lern- und Arbeitsprozess als wichtige Voraussetzung. Dazu gehört unter anderem die gesetzlich geforderte ärztliche Untersuchung, die rechtzeitig vor Beginn der Berufsausbildung / Beschäftigung durchgeführt werden muss. Das Informationsblatt informiert über die wichtigsten Fragen.

    "Ins Arbeitsleben starten. Klar, aber sicher! Informationen zur ärztlichen Untersuchung Jugendlicher vor dem Start in Arbeitsleben"

    Auf dem Mosaikbild sind Jugendliche in verschiedenen Arbeitssituationen zu sehen © SMWA

    Broschüre «Ins Arbeitsleben starten - Klar, aber sicher!» neu aufgelegt

    Ein wirksamer Jugendarbeitsschutz bewahrt junge Menschen unter 18 Jahren vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit oder einer Störung ihrer Entwicklung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält dazu entsprechende Schutzvorschriften, die sowohl im Ferienjob als auch in der Berufsausbildung durch Arbeitgeber einzuhalten sind. Die Broschüre ist in aktualisierter Auflage erschienen und informiert über die wichtigsten Regelungen.

    Die Broschüre ist kostenfrei über den Broschürenversand der sächsischen Staatsregierung bestellbar

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