Arbeits- und Wegeunfälle
COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?
Eine COVID-19-Erkrankung kann in bestimmten Fällen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall von den Unfallversicherungsträgern anerkannt werden.
Meldung von Arbeits- und Wegeunfällen
Für Beschäftigte
Melden Sie als verunfallte Person einen Arbeits- oder Wegeunfall unverzüglich Ihrem Arbeitgeber! Lassen Sie auch kleinere Unfälle (sogenannte Bagatell-Unfälle) in das Verbandbuch eintragen.
Für Arbeitgeber
Arbeitgeber müssen tödliche Unfälle sowie Unfälle, die mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen, gemäß § 193 Abs. 1 und 7 Sozialgesetzbuch (SGB VII) an die Unfallversicherungsträger (UVT) sowie die Arbeitsschutzbehörde melden:
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Unfallanzeige erstellen:
- die Unfallanzeige (DGUV-Formular) ausfüllen und ausdrucken oder
- elektronische Meldung über die Homepage des zuständigen UVT
- wenn vorhanden, Personal- bzw. Betriebsrat in Kenntnis setzen und auf der Unfallanzeige unterschreiben lassen,
- Das ausgefüllte Formular an den zuständigen UVT und in Kopie an die örtlich zuständige Arbeitsschutzbehörde senden.
Viele UVT bieten ihren Mitgliedsunternehmen die elektronische Unfallmeldung mit gleichzeitiger Weiterleitung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde an. In diesem Fall muss die Anzeige nicht separat an die Arbeitsschutzbehörde gesendet werden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen UVT! - Sicherheitsfachkraft sowie Betriebs-Arzt/-Ärztin über den Unfall informieren.
Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort per Telefon, Fax oder E-Mail dem zuständigen UV-Träger und der zuständigen staatlichen Behörde zu melden. In Sachsen sind dies die Landesdirektion Sachsen (LDS) bzw. das Sächsische Oberbergamt (OBA).
- § 193 Abs. 1 und 7 Sozialgesetzbuch (SGB VII)
- Unfälle melden - Serviceportal der DGUV
- Adressen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen (DGUV-Übersicht)