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Lärm und Vibrationen

Hinsichtlich tatsächlicher und möglicher Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen ist für den Arbeitgeber neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) sowie die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) maßgeblich.

Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung die mit der Exposition durch Lärm oder Vibrationen verbundenen Gefährdungen voneinander unabhängig beurteilen und im Ergebnis zusammenfassen. Diese Gefährdungsbeurteilung ist von fachkundigen Personen durchzuführen und zu dokumentieren.

Die LärmVibrationsArbSchV stellt hinsichtlich des Lärms am Arbeitsplatz die nationale Umsetzung der EG-Richtlinie 2003/10/EG dar und betont diesbezüglich vor allem die Pflicht zur technischen Lärmminderung. Zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit durch Vibrationen bei der Arbeit wurde mit dieser Verordnung die EG-Richtlinie 2002/44/EG in nationales Recht umgesetzt.

Wenn die Durchführung der Vorschriften zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition oder der Exposition durch Vibrationen im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung  mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist, kann die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen zulassen.

Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Gefährdungen auf ein Minimum reduziert werden. Die Ausnahmen sind nach spätestens vier Jahren zu überprüfen und aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr gegeben sind.

Die LärmVibrationsArbSchV wird mit Technischen Regeln (TRLV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen, der Messung von Lärm und Vibrationen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen konkretisiert. Werden diese TRLV angewendet, kann von der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung ausgegangen werden (Vermutungswirkung).

Bei der Auswahl und dem Betrieb von Maschinen und Arbeitsverfahren sowie der Gestaltung von Arbeitsräumen hat der Arbeitgeber die fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik zu beachten (Minimierungsgebot).

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionswerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen festzustellen.

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen, wenn eine Gefährdung durch Lärmexposition vorliegt. Dies ist bereits dann gegeben, wenn der untere Auslösewert für den Tages-Lärmexpositionspegel  L (tief) EX,8h von 80 dB(A) oder für den Spitzen-schalldruckpegel L (tief) pC,peak von 135 dB(C) erreicht  oder überschritten wird.

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber folgende Rangfolge zu berücksichtigen:

  1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
  2. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz.

Werden die unteren Auslösewerte auch nach Durchführung technischer und organistorischer Maßnahmen erreicht oder überschritten, sind die Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung  und die mit der Lärmexposition verbundenen Gefährdungen zu unterweisen.  Werden die unteren Auslösewerte überschritten, ist den Beschäftigten geeigneter persönlicher Gehörschutz zur Verfügung zu stellen sowie deren allgemeine arbeitsmedizinische Beratung sicherzustellen. Zudem ist ihnen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).

Kann einer der oberen Auslösewerte für Lärm überschritten werden, sind die betroffenen Arbeitsbereiche als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereich ist soweit möglich einzuschränken und nur unter Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Werden die oberen Auslösewerte von L (tief) EX,8h = 85 dB(A) bzw. L (tief) pC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten, ist  arbeitsmedizinische Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen vom Arbeitgeber zu veranlassen (Pflichtvorsorge).   

Die Beschäftigten müssen in diesem Fall den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. Der persönliche Gehörschutz ist so auszuwählen, dass der unter Berücksichtigung seiner Dämmwirkung auf das Gehör einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte L (tief) EX,8h = 85 dB(A) und L (tief) pC, peak = 137 dB(C)  nicht überschreitet.

Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, ist darüber hinaus ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition (Lärmminderungsprogramm) zu erarbeiten und durchzuführen.

Zu den zur Verordnung bekannt gemachten Technischen Regeln in Bezug auf Lärm wurde vom BMAS eine Broschüre herausgegeben.

Technische Regeln zu Lärm

Einkauf lärmarmer Maschinen

Die  Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung fordert vom Arbeitgeber, dass Gefährdungen der Beschäftigten durch Lärm möglichst auszuschließen sind. Daher sind bei der Beschaffung von Maschinen neben deren technischen Leistungsfähigkeit und dem Preis auch die Geräuschemissionsangaben des Herstellers zu berücksichtigen. Um die zum Vergleich der Lärmangaben erforderlichen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln, wurde vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes mit Unterstützung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Broschüre »Tipps für den Einkauf lärmarmer Maschinen« zusammengestellt.

Der Expositionsgrenzwert für Hand-Arm-Vibrationen A(8) beträgt 5,0 m/s² und der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s². Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s² in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s² in Z-Richtung und der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s².

Werden die Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen auszuarbeiten und durchzuführen. Die Schutzmaßnahmen sind nach dem Stand der Technik mit dem Ziel durchzuführen, die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so gering wie möglich zu halten. Vibrationen müssen dabei am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen zur Vibrationsminderung haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.

Können die Auslösewerte auch nach Durchführung technischer und organistorischer Maßnahmen erreicht oder überschritten werden, sind die Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung  und die mit der Exposition verbundenen Gefährdungen zu unterweisen. In diesem Fall ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten sicherzustellen; arbeitsmedizinische Vorsorge ist ihnen anzubieten (Angebotsvorsorge).

Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Expositionsgrenzwerte bei der Exposition der Beschäftigten nicht überschritten werden.

Werden die Expositionsgrenzwerte trotz durchgeführter Maßnahmen überschritten, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.

Werden Expositionsgrenzwerte erreicht oder überschritten, ist in jedem Fall arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen (Pflichtvorsorge).

Um den Betroffenen eine praktische Handlungshilfe zu geben, wurden Handbücher zur Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibration sowie zu den zur Verordnung bekannt gemachten Technischen Regeln erstellt.

Technische Regeln zu Vibrationen

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg stellt auf seiner Homepage eine Arbeitshilfe zur LärmVibrations-ArbSchV für die Praxis – besonders für kleine und mittlere Betriebe – zur Verfügung, bei der Arbeitsschutzverwaltung Brandenburgs können Expositions-Belastungsrechner für Lärm, Ganzkörpervibrationen und Hand-Arm-Vibrationen heruntergeladen und genutzt werden.

Die  Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung fordert vom Arbeitgeber, dass Gefährdungen der Beschäftigten durch Lärm möglichst auszuschließen sind. Daher sind bei der Beschaffung von Maschinen neben deren technischen Leistungsfähigkeit und dem Preis auch die Geräuschemissionsangaben des Herstellers zu berücksichtigen. Um die zum Vergleich der Lärmangaben erforderlichen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln, wurde vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes mit Unterstützung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Broschüre »Tipps für den Einkauf lärmarmer Maschinen« zusammengestellt.

Berechnungswerkzeuge des LAVG Potsdam

Auf ihrer Homepage stellt die Abteilung Arbeitsschutz des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) des Landes Brandenburg folgende Berechnungswerkzeuge für Lärm- und Vibrationsbelastungen sowie zur Berechnung der Nachhallzeit zur Verfügung:

Arbeitshilfen des IFA

Wenn die Vibrationseinwirkung der verwendeten Arbeitsmaschine sowie die damit verbundenen Expositionszeiten bekannt sind, können zur schnellen Übersichtsberechnung mit einem Kennwertrechner, der als Excel-Tabelle heruntergeladen werden kann, die Tagesschwingungsbelastung und das Risiko einer Gesundheitsgefährdung ermittelt werden.

Für die Gefährdungsbeurteilung und die Aufstellung eines Vibrationsminderungsprogramms einschließlich der erforderlichen Dokumentation steht der Vibrationsbelastungsrechner CHAV mit einer Checkliste gemäß Fachbereich-Informationsblatt Nr. 052 (ersetzt das frühere Fachausschuss-Informationsblatt) und weiteren Informationen zur Verfügung. Die Berechnungsgrundlagen entsprechen den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) und dem Stand der Technik nach DIN EN ISO 5349 und DIN V 45694.

Vom Institut für Arbeitssicherheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) werden Arbeitshilfen für die Gefährdungsbeurteilung bei Hand-Arm-Vibrationen zum Zweck des Arbeitsschutzes kostenlos zur Verfügung gestellt.

Wenn die Vibrationseinwirkung der verwendeten Arbeitsmaschine sowie die damit verbundenen Expositionszeiten bekannt sind, können zur schnellen Übersichtsberechnung mit einem Kennwertrechner, der als Excel-Tabelle heruntergeladen werden kann, die Tagesschwingungsbelastung und das Risiko einer Gesundheitsgefährdung ermittelt werden.

Für die Gefährdungsbeurteilung und die Aufstellung eines Vibrationsminderungsprogramms einschließlich der erforderlichen Dokumentation steht der Vibrationsbelastungsrechner CHAV mit einer Checkliste gemäß Fachbereich-Informationsblatt Nr. 052 (ersetzt das frühere Fachausschuss-Informationsblatt) und weiteren Informationen zur Verfügung. Die Berechnungsgrundlagen entsprechen den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) und dem Stand der Technik nach DIN EN ISO 5349 und DIN V 45694.

Die Ergebnisse stellen Anhaltswerte dar. Die Genauigkeit der Gesamtanalyse richtet sich nach der Verlässlichkeit der eingegebenen Werte. Hinweise darauf, wie die Expositionszeit (Einwirkungsdauer) und der Vibrationswert (Schwingungsgesamtwert) der benutzten Arbeitsmaschinen zu ermitteln sind, enthält das Informationsblatt Nr. 017 des Fachausschusses Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau.

SchallprognoseApp SPA der BAuA

Die SchallPrognoseApp SPA dient zur ersten Abschätzung der zu erwartenden Lärmbelastung in Arbeitsräumen durch Betreiber von lärmrelevanten Arbeitsstätten oder betriebliche Arbeitsschutzakteure. Anwender werden bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützt, indem basierend auf den angegebenen Emissionskenngrößen von Maschinen die zu erwartenden Immissionen an ortsfesten Arbeitsplätzen berechnet werden.

Mit der App können Nutzer somit auf der Basis vorhandener Geräuschemissionsangaben eine vereinfachte Schallprognose in Arbeitsräumen vornehmen. Die Entstehung von Lärmbereichen oder die Überschreitung von Auslösewerten können damit z. B. bereits bei der Einrichtung von Arbeitsstätten oder bei maßgeblichen Änderungen im Betrieb festgestellt werden. So kann auch die Wirksamkeit von Lärmschutzmaßnahmen wie beispielsweise einer absorbierenden Decke abgeschätzt werden.

Eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung kann jedoch durch die alleinige Anwendung von SPA nicht ersetzt werden.

Vereinfachte Schall­prognose in Arbeits­räumen auf der Basis von Geräusch­emissions­angaben - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) 

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