Coronavirus SARS-CoV-2
Am 25. Januar 2023 hat die Bundesregierung die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung erfolgt damit zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr.
- Wortlaut der Pressemitteilung
Während der Dauer eines erhöhten Infektionsgeschehens (COVID-19, grippale Infekte) sollten dennoch bewährte Schutzmaßnahmen beachtet werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt auf seiner Internetseite entsprechende Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz. Sie stehen auch zum Download zur Verfügung.
Weitere Hinweise:
Ausgangspunkt Gefährdungsbeurteilung
Generell hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens zu überprüfen und zu aktualisieren (§§ 5, 6 ArbSchG). Auf dieser Grundlage sind die ggf. zusätzlich erforderlichen Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.
»TOP-Prinzip« beachten
Das heißt, die Rangfolge von technischen über organisatorische bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen ist einzuhalten.
Eine COVID-19-Erkrankung kann in bestimmten Fällen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden. Zuständig für eine Anerkennung als Versicherungsfall sind die jeweiligen Unfallversicherungsträger (UVT). Die Arbeitsschutzbehörden haben hier keine rechtliche Zuständigkeit.
COVID 19 fällt unter Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) der Liste der Berufskrankheiten in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung. Rechtsgrundlage ist das Siebte Buch – Sozialgesetzbuch (SGB VII), welches die gesetzliche Unfallversicherung regelt.
- Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
- Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
- COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
- Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit
Eine Anerkennung als Berufskrankheit durch die UVT kann erfolgen, wenn die Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium bzw. bei Tätigkeiten mit ähnlich erhöhtem Infektionsrisiko erfolgte (siehe Anlage 1 Nr. 3101 Berufskrankheiten-Verordnung).
Eine Anerkennung als Arbeitsunfall durch die UVT kann in Betracht kommen, wenn die Ansteckung bei einer versicherten Tätigkeit erfolgte, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit aber nicht erfüllt sind.
Bei Verdacht auf COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber bzw. Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft). Auf der Homepage der DGUV finden Sie eine Übersicht der UVT.