Coronavirus SARS-CoV-2
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 25. Mai 2022 außer Kraft getreten, da aufgrund des Abklingens der Infektionszahlen und der zumeist milderen Krankheitsverläufe kein Anlass für eine weitere Verlängerung gesehen wurde.
Regionale und/oder betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch nicht ausgeschlossen. Daher bleiben Arbeitgeber verpflichtet, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten, entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an dieses Geschehen anzupassen, daraus abgeleitete Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen und erforderlichenfalls auch ihr betriebliches Hygienekonzept anzupassen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereit, die den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche geben. Darin wird vor allem auf solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes eingegangen, die sich im Verlauf der Pandemie besonders bewährt haben.
Ferner stellen die Unfallversicherungsträger der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) auch weiterhin branchenspezifische Empfehlungen für die Umsetzung von betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen entsprechend der Anforderung nach dem Arbeitsschutzgesetz zur Verfügung, die auf der bisherigen SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel (zurückgezogen am 25.05.2022) basieren und sich in den vergangenen 2 Jahren als effektive Infektionsschutzmaßnahmen gegenüber dem Coronavirus bewährt haben.
Darüber hinaus wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Infektionsgeschehen weiterhin beobachten und im Falle eines kritischen bundesweiten Wiederanstiegs rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen und bekannt machen.
- Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
- Branchenspezifische Empfehlungen der DGUV für die Umsetzung von betrieblichen Infektionsschutzmaßnahmen entsprechend der Anforderungen nach dem Arbeitsschutzgesetz
Ausgangspunkt Gefährdungsbeurteilung
Generell hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens zu überprüfen und zu aktualisieren (§§ 5, 6 ArbSchG). Auf dieser Grundlage sind die ggf. zusätzlich erforderlichen Maßnahmen festzulegen und umzusetzen.
»TOP-Prinzip« beachten
Das heißt, die Rangfolge von technischen über organisatorische bis hin zu personenbezogenen Schutzmaßnahmen ist einzuhalten.
Das BMAS empfiehlt auf seiner Internetpräsentation Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes, die den betrieblichen Akteuren Orientierung zur Verhinderung und Eingrenzung von Ausbrüchen des Coronavirus in Betrieben und Einrichtungen geben sollen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird das Infektionsgeschehen weiterhin beobachten und gegebenenfalls bei einer sich verschärfenden Lage die notwendigen gesetzlichen Maßnahmen zeitgerecht auf den Weg bringen.
Die nacholgenden Antworten auf häufig gestellte Fragen enthalten vor diesem Hintergrund Empfehlungen für betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen und Hinweise zu deren Umsetzung.
Die sächsische Arbeitsschutzbehörde, die Unfallversicherungsträger und die BAuA bieten für das Arbeiten unter Pandemiebedingungen Handlungshilfen und weitere Informationen an.
Faktenblätter
- Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus und Virusmutationen auf Baustellen (*.pdf, 0,32 MB)
- »Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19« (*.pdf, 0,26 MB)
- »Gesund und sicher arbeiten im Homeoffice« (*.pdf, 0,17 MB)
- »Welche Arbeitsschutzmaßnahmen sind bei der Durchführung von PoC-Antigen-Tests auf das Corona-Virus einzuhalten?« (*.pdf, 0,21 MB)
- »Mobile Luftreiniger - kein Ersatz für regelmäßige Lüftung, Abstand, Hygiene und Masken« (*.pdf, 0,18 MB)
- Schutzmaßnahmen gegen COVID 19 für Saisonarbeiter/Erntehelfer: Zusammen wohnen – Zusammen arbeiten - deutsch (*.pdf, 0,31 MB)
- Schutzmaßnahmen gegen COVID 19 für Saisonarbeiter/Erntehelfer: Zusammen wohnen – Zusammen arbeiten - bulgarisch (*.pdf, 0,35 MB)
- Schutzmaßnahmen gegen COVID 19 für Saisonarbeiter/Erntehelfer: Zusammen wohnen – Zusammen arbeiten - kroatisch (*.pdf, 0,31 MB)
- Schutzmaßnahmen gegen COVID 19 für Saisonarbeiter/Erntehelfer: Zusammen wohnen – Zusammen arbeiten - polnisch (*.pdf, 0,28 MB)
- Schutzmaßnahmen gegen COVID 19 für Saisonarbeiter/Erntehelfer: Zusammen wohnen – Zusammen arbeiten - tschechisch (*.pdf, 0,13 MB)
- Schutzmaßnahmen gegen COVID 19 für Saisonarbeiter/Erntehelfer: Zusammen wohnen – Zusammen arbeiten - rumänisch (*.pdf, 0,13 MB)
- Schutzmaßnahmen gegen COVID 19 für Saisonarbeiter/Erntehelfer: Zusammen wohnen – Zusammen arbeiten - russisch (*.pdf, 0,14 MB)
- Schutzmaßnahmen gegen COVID 19 für Saisonarbeiter/Erntehelfer: Zusammen wohnen – Zusammen arbeiten - ukrainisch (*.pdf, 0,14 MB)
Auf den Corona-Sonderseiten der Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und der SVLFG werden alle wichtigen Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus veröffentlicht. Eine Übersicht, die fortlaufend aktualisiert wird, bietet zudem branchenspezifische Konkretisierungen an.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) und weitere Informationen zu verschiedenen Tätigkeiten und Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes erarbeitet und zusammengestellt. Die »BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2« erläutern Maßnahmen des Infektionsschutzes im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht hat der Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die in Abhängigkeit von der jeweils konkreten Situation weiterhin notwendigen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die festzulegenden Maßnahmen sind erforderlichenfalls auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. Ergibt diese Gefährdungsbeurteilung, dass das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder von Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, hat der Arbeitgeber diese bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde nicht über den 25. Mai 2022 verlängert. Regionale und betriebliche Infektionsausbrüche sind jedoch weiterhin nicht ausgeschlossen. Arbeitgeber bleiben daher aufgefordert, das Infektionsgeschehen weiter zu beobachten und bei Bedarf das betriebliche Hygienekonzept anzupassen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt hierzu Empfehlungen in Form von Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) bereit, die den betrieblichen Akteuren Orientierung und Hinweise zur Verhinderung und Eingrenzung betrieblicher Ausbrüche geben.
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchutzVO) regelt aus infektionsschutzrechtlicher Sicht, in welchen Fällen unabhängig von den arbeitsschutzrechtlichen Erfordernissen eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken besteht. Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht hier die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes. Für die Maskenpflicht am Arbeitsplatz bedeutet dies, dass die Vorgaben der SächsCoronaSchutzVO für die Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls zu berücksichtigen sind. Die auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber festgelegten Maßnahmen hinsichtlich der Zurverfügungstellung und des Tragens von medizinischen Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bleiben davon unberührt, d. h. sind diese Maßnahmen aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erforderlich, müssen sie vom Arbeitgeber und den Beschäftigen auch umgesetzt werden.
In Sachsen sind für Vollzug und Fragen zur SächsCoronaSchutzVO die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes zuständig, da es sich hierbei um infektionsschutzrechtliche Regelungen handelt.
Wie lange FFP2/FFP3-Masken ohne Unterbrechung getragen werden dürfen und wie lange die Erholungsdauer nach dem Tragen sein muss, wird auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) näher erläutert. Hier wird zudem auf die „Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken“ verwiesen. Die BAuA informiert auf der genannten Internetseite auch über die DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“. Diese dient Unternehmerinnen und Unternehmern sowie allen weiteren Akteuren im Arbeitsschutz als Hilfestellung bei der Auswahl und dem Einsatz von Atemschutzgeräten. Die DGUV Regel enthält zwar keine spezifischen Regeln für eine pandemische Situation, dennoch ermöglicht sie einen Überblick über die arbeitsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Verwendung von FFP2-Masken. Die Regel geht in diesem Zusammenhang auf die durch den Arbeitgeber zu beachtenden Maßnahmen, wie unter anderem Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Erstellen einer Betriebsanweisung, Durchführung einer Unterweisung und Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge und auf weitere Aspekte ein.
Auf dem Portal der Sächsischen Staatsregierung rund um das Coronavirus werden Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den amtlichen Bekanntmachungen gegeben.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- BMAS - Betrieblicher Infektionsschutz
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- DGUV-Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
- Antworten auf häufig gestellte Fragen zu den amtlichen Bekanntmachungen
- BAuA Handlungsempfehlungen SARS-CoV-2, Informationen und FAQ
- DGUV: FAQ zum Coronavirus
- DGUV: branchenspezifische Konkretisierungen
Im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes gelten auch für geimpfte Beschäftigte die auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegten epidemiespezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) hat zur Klarstellung zum Arbeitsschutz von Beschäftigten, die bereits gegenüber SARS-CoV-2 geimpft sind, eine entsprechende Stellungnahme veröffentlicht.
Bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz sind spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen. Für besonders schutzbedürftige Beschäftigte im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 ermöglicht die Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) Betriebsärztinnen und Betriebsärzten eine systematische Beratung von Arbeitgebern und Beschäftigten zum Arbeitsschutz in Zeiten der Epidemie.
Welcher Ablauf im Umgang mit Fristüberschreitungen von Ermächtigungen gemäß § 175 Absatz 1 zur Durchführung der ärztlichen Überwachung nach §§ 77, 78, 79 und 81, auch in Verbindung mit den §§ 151, 158 Absatz 3, §§ 165 oder 166, der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ergibt sich ?
Die Ermächtigung gemäß § 175 Absatz 1 StrlSchV erlischt nach Ablauf von fünf Jahren, wenn nicht rechtzeitig (2 Monate vor Ablauf) die Verlängerung durch den ermächtigten Arzt beantragt und der Nachweis über die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz erbracht wird.
1. Sachstand bis zum 30. Juni 2021:
Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der fortwährend geltenden Kontaktbeschränkungen und Hygieneregeln bestand ein stark begrenztes Angebot an Kursen zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz.
- Ermächtigungsinhaber, deren Ermächtigung seit dem 1. März 2020 abgelaufen ist, bzw. in den kommenden Monaten ablaufen wird, haben unverzüglich einen Antrag auf Ermächtigung bei der zuständigen Behörde (Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Referat 25 Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden) zu stellen.
- Zum Zeitpunkt dieser Antragstellung wäre die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachzuweisen. Da dies aber aufgrund der oben beschriebenen Lage vielen Antragstellern nicht möglich war, wurde in dieser Ausnahmesituation die Ermächtigung mit der Auflage verbunden, den Nachweis der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bis spätestens 30. Juni 2021 zu erbringen.
- Die Frist zur Weitergeltung abgelaufener Ermächtigungen bis zum 31.12.2020 wurde am 1. September 2020 aufgehoben.
- Seit dem 1. Oktober 2020 sind gültige Ermächtigungen vorzuweisen. Anderenfalls ist die Durchführung der ärztlichen Überwachung nach §§ 77, 78, 79 und 81, auch in Verbindung mit den §§ 151, 158 Absatz 3, §§ 165 oder 166, der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), seit dem 1. Oktober 2020 untersagt.
2. Sachstand ab dem 1. Juli 2021
Ab dem 1. Juli 2021 erfolgt der Ablauf des Ermächtigungsverfahrens ohne Einschränkungen bzw. pandemiebedingten Auflagen.
Kurse werden unter Nutzung digitaler Medien bzw. im Online-Format angeboten, sodass der Engpass an Kursangeboten abgebaut werden konnte. Aufgrund der mittlerweile ausreichenden Kurskapazität läuft die unter Punkt 1 geschilderte Verfahrensweise fristgerecht aus.
Die Vorgehensweise ist mit dem Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Referat 54 Strahlenschutz, Gentechnik, Chemikalien abgestimmt.
Diese Regelung gilt für das Land Sachsen.
Konsequentes Lüften mit Frischluft ist für einen wirksamen Infektionsschutz von entscheidender Bedeutung. Die nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und ASR A3.6 geforderte CO2-Konzentration von mindestens 1000 ppm (= gesundheitlich zuträgliche Atemluft) soll deshalb in Coronazeiten möglichst unterschritten werden.
Konkrete Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften enthält die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel (Punkt 4.2.3). Wenn Sie diese Maßnahmen in Ihrem Betrieb umsetzen, dann handeln Sie rechtskonform.
Praktische Tipps und anschauliche Informationen zum richtigen Lüften zeigen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in der bundesweiten Aktion www.lueftenhilft.de sowie unter #LüftenHilft auf den Social-Media-Kanälen.
In der Praxis werden verstärkt Luftreiniger favorisiert. Vermeintlich bringen sie die Lösung, um ungenügende Lüftungsmöglichkeiten auszugleichen. Angeblich können Luftreiniger sogar Schutz vor möglicher SARS-CoV-2-Tröpfcheninfektion im Nahbereich, also unter 1,5 m Abstand, ermöglichen. Teilweise wird behauptet, dass damit auf medizinische Gesichtsschutz-/Atemschutzmasken verzichtet werden kann. Diese Aussagen sind falsch. Das Faktenblatt »Mobile Luftreiniger - Kein Ersatz für regelmäßige Lüftung, Abstand, Hygiene und Masken« der sächsischen Arbeitsschutzverwaltung stellt Vor- und Nachteile der Luftreiniger gegenüber und klärt über effiziente Lüftungsmöglichkeiten auf.
Fazit: Wenn Sie investieren, denken Sie zuerst über die Nachrüstung von dezentralen Lüftungsgeräten als fortdauernde Lösung nach, bevor Sie Luftreiniger einsetzen.
»Die Landesdirektion Sachsen hat als Arbeitsschutzbehörde in den vergangenen Tagen Arbeiten auf Baustellen untersagt, weil die hygienischen Mindestanforderungen für die Beschäftigten nicht eingehalten wurden. Besonders häufig mussten Mobil-Toiletten ohne Handwaschgelegenheit für teilweise bis zu 25 Beschäftigte bemängelt werden. Die Arbeiten auf Baustellen unter derartigen Bedingungen werden umgehend eingestellt, bis ordnungsgemäße Sanitäreinrichtungen vorhanden sind. Auf Baustellen mit zehn oder mehr Beschäftigten ist mindestens ein Sanitärcontainer bereitzustellen.«
Eine COVID-19-Erkrankung kann in bestimmten Fällen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden. Zuständig für eine Anerkennung als Versicherungsfall sind die jeweiligen Unfallversicherungsträger (UVT). Die Arbeitsschutzbehörden haben hier keine rechtliche Zuständigkeit.
COVID 19 fällt unter Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) der Liste der Berufskrankheiten in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung. Rechtsgrundlage ist das Siebte Buch – Sozialgesetzbuch (SGB VII), welches die gesetzliche Unfallversicherung regelt.
- Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
- Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
- COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
- Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit
Eine Anerkennung als Berufskrankheit durch die UVT kann erfolgen, wenn die Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb einer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium bzw. bei Tätigkeiten mit ähnlich erhöhtem Infektionsrisiko erfolgte (siehe Anlage 1 Nr. 3101 Berufskrankheiten-Verordnung).
Eine Anerkennung als Arbeitsunfall durch die UVT kann in Betracht kommen, wenn die Ansteckung bei einer versicherten Tätigkeit erfolgte, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit aber nicht erfüllt sind.
Bei Verdacht auf COVID-19 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber bzw. Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft). Auf der Homepage der DGUV finden Sie eine Übersicht der UVT.
Die Europäische Kommission hat in 25 Sprachen die EU-Leitlinien »COVID-19: RÜCKKEHR AN DEN ARBEITSPLATZ - Anpassung der Arbeitsplätze und Schutz der Arbeitnehmer« veröffentlicht.
Von der EU-OSHA-Agentur wurde in Zusammenarbeit mit der Kommission ein Leitfaden erstellt.
Diese nicht verbindlichen Leitlinien sollen Arbeitgebern und Arbeitnehmern helfen, sich in einem Arbeitsumfeld, das sich aufgrund der COVID-19-Pandemie erheblich verändert hat, sicher zu bewegen und gesund zu bleiben. In den Leitlinien werden Empfehlungen in Bezug auf folgende Themen ausgesprochen: Gefährdungsbeurteilung und geeignete Maßnahmen wie Minimierung der Exposition, Wiederaufnahme der Arbeit, Bewältigung von Abwesenheiten und Führung von Arbeitnehmern, die von zu Hause aus arbeiten.
Darin enthalten sind auch Hinweise zur Einbindung der Arbeitnehmer in das Arbeitsschutzmanagement und zur Betreuung von Arbeitnehmern, die krank waren.