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Betriebs- und Anlagensicherheit

Überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) Anlagen,

  1. die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können und
  2. von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere Beschäftigter ausgehen können und die deshalb in einer auf Grund des § 31 ÜAnlG erlassenen Rechtsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen bestimmt sind.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist derzeit die Verordnung gemäß § 31 ÜAnlG, mit der vorgeschrieben wird, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des ÜAnlG zu treffen sind. 

Gemäß § 2 Nr. 13 BetrSichV sind überwachungsbedürftige Anlagen die Anlagen, die in Anhang 2 der BetrSichV genannt oder nach § 18 Abs. 1 BetrSichV erlaubnispflichtig sind. Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen.

Alle in der Betriebssicherheitsverordnung enthaltenen Vorschriften für Arbeitsmittel gelten grundsätzlich auch für überwachungsbedürftige Anlagen. Ergänzende Vorschriften betreffen insbesondere die Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen, die wiederkehrenden Prüfungen, die Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen sowie die Erlaubnispflicht. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt hinsichtlich überwachungsbedürftiger Anlagen auch Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich.

Sehr viele überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen sowie in bestimmten Fristen wiederkehrend durch eine sogenannte »zugelassene Überwachungsstelle« (ZÜS) geprüft werden. Über das Ergebnis der Prüfungen sind Prüfbescheinigungen abzufordern. Dürfen die Prüfungen durch sogenannte zur Prüfung befähigte Personen (zPbP) durchgeführt werden, ist das Ergebnis der Prüfungen aufzuzeichnen.

Die Prüfbescheinigungen bzw. Aufzeichnungen sind während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlagen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden.

Im Anhang 2 der Verordnung sind die Prüfvorschriften für Aufzugsanlagen, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen detailliert beschrieben.

Einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde (im Freistaat Sachsen Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz) bedürfen – in Abhängigkeit von den in der Verordnung im Einzelnen aufgeführten Parametern – die Errichtung und der Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen:

  1. Dampfkesselanlagen
  2. Anlagen mit Druckgeräten zur Füllung ortsbeweglicher Druckgeräte mit Druckgasen zur Abgabe an Andere
  3. Gasfüllanlagen (»Gastankstellen«)
  4. Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23oC
  5. Füllstellen für Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23oC
  6. Tankstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23o
  7. Flugfeldbetankungsanlagen

Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. Ein Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich. Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich der vorgeschriebenen Prüfungen sicher betrieben werden kann.

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dient der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Sie regelt hinsichtlich überwachungsbedürftiger Anlagen auch Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne der Verordnung gefährdet werden können. Mit der BetrSichV werden gemäß § 31 ÜAnlG auch die Maßnahmen vorgeschrieben, die zu treffen sind, um die Anforderungen nach dem ÜAnlG zu erfüllen.    

Die BetrSichV aus dem Jahr 2002 wurde 2015 neu gefasst, diese Neufassung der Verordnung (BetrSichV2015) ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.

Die Betriebssicherheitsverordnung enthält heute allgemeine, für alle Arbeitsmittel geltende Anforderungen im verfügenden Teil und spezielle Anforderungen für bestimmte Arbeitsmittel sowie überwachungsbedürftige Anlagen in den Anhängen.

Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben. Dadurch wird eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht.

Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz dem Binnenmarkrecht zum Zeitpunkt ihrer Bereitstellung auf dem Markt entsprechen. Über die Gefährdungsbeurteilung werden ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Damit wird die Bestandsschutzfrage, die bei älteren Arbeitsmitteln in der Vergangenheit immer wieder Schwierigkeiten bereitet hat, gelöst.

Prüfungen sind ein wichtiges Element im Arbeitsschutz, sie wurden daher mit der BetrSichV2015 deutlich aufgewertet:

  • Bei Aufzugsanlagen ist eine Prüfplakette in der Aufzugskabine (vergleichbar KFZ-Prüfplakette) verbindlich. Sie soll dazu beitragen, dass Aufzugsanlagen auch den vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden.
  • Bei den Prüfungen im Explosionsschutz sind die Anforderungen an die Prüfer in der Verordnung selbst festgelegt worden. Die materiellen Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz finden sich ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung. Damit ist eine einheitliche Betrachtung aller von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung ermöglicht. Das Explosionsschutzdokument ist Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung.
  • Im Anhang 3 finden sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel wie Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen.

Mit einer Ersten Verordnung zur Änderung der BetrSichV wurde es den Arbeitgebern (Betreibern) bereits 2015 wieder ermöglicht, Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster), durch andere Personen als eingewiesene Beschäftigte verwenden zu lassen, wenn geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden, die diese Personen vor den Gefährdungen durch diese Anlagen schützen.
 
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung vom 28. Mai 2021 wurden nicht beabsichtigte Verschärfungen bei den Prüfpflichten bei Druckbehältern von Feuerlöschern und bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter (hier: Eisenbahn-Druckbehälterwaggons) aus der Änderungsverordnung vom 30.4.2019 auf den Stand vor der Neufassung von Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV zurückgeführt. Geändert wurden dazu im Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 die Nummern 7.10 sowie 7.13.

Weiterhin wurden in Anhang 3 Abschnitt 1 und Abschnitt 3 Ergänzungen vorgenommen, um mögliche Doppelprüfungen bei Krananlagen und bei maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik zu vermeiden. Im Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wurde dazu jeweils der Satz „Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüfsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.“ angefügt.

 

Vollzugsfragen zur BetrSichV – abgestimmte Länderpositionen

Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, hat die AG 3 »Technischer Arbeitsschutz« des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) zu einigen Vollzugsfragen Beschlüsse gefasst. Diese Beschlüsse werden erforderlichenfalls ergänzt und fortgeschrieben.

Unfall- oder Schadensanzeige gemäß § 19 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung

Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den Anhängen 2 und 3 der Betriebssicherheitsverordnung der zuständigen Behörde folgende Ereignisse unverzüglich anzuzeigen:

     1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, und
     2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben.

Das betrifft Unfälle und Schadensfälle an überwachungsbedürftigen Anlagen, Kranen und Flüssiggasanlagen sowie an maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik.

Ein Online-Verfahren sowie ein entsprechendes Anzeigeformular finden Sie bei Amt24:

Amt 24 - Anzeige über ein Ereignis gemäß § 19 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Arbeitsmittel

Der Arbeitgeber hat entsprechend § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz herrschenden Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden die diesbezüglichen Aufgaben des Arbeitgebers konkretisiert.

Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, wenn der Arbeitgeber

  1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
  2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
  3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, ihr Ergebnis ist zu dokumentieren.

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Unter bestimmten, in der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen ist sie unverzüglich zu aktualisieren.

Die Arbeitsmittel müssen

  1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein,
  2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und
  3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen,

sodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Können dadurch die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.

Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Dazu gehören neben den Anforderungen der BetrSichV insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht (z. B. Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz), umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst herstellt oder hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt (z. B. bei Maschinen).
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat. Dies trifft auch für Tätigkeiten zu, die die Beschäftigten in Fremdbetrieben oder in Heimarbeit durchführen

Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen, soweit die BetrSichV nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Dies gilt auch für Aufzugsanlagen, die nicht von Beschäftigten verwendet werden. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.

Bei der Festlegung der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen dürfen die in den Anhängen zur Verordnung genannten Höchstfristen nicht überschritten werden, sofern nicht dort etwas anderes bestimmt ist. Der Arbeitgeber hat auch zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der o. g. Prüfungen aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in der BetrSichV Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.

Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Explosionsschutz

Da die Explosionsgefährdung primär vom Gefahrstoff ausgeht, muss seit Inkrafttreten der BetrSichV2015 und der zum gleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz ausschließlich nach der GefStoffV erfolgen. Dasselbe gilt für die Dokumentation der den Explosionsschutz betreffenden Gefährdungsbeurteilung.

Die Gefahrstoffverordnung wurde daher um die Regelungen zum Explosionsschutzdokument ergänzt und dahingehend erweitert, dass das Explosionsschutzdokument nicht nur die Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre, sondern auch durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen hat. Demensprechend sind in diesem Dokument auch Gefährdungen mit anderen Oxidationsmitteln als Luft sowie unter anderen als atmosphärischen Bedingungen zu berücksichtigen.

Von wesentlicher Bedeutung bleibt der richtige Einsatz von Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2014/34/EU (bisher: Richtlinie 94/9/EG) in explosionsgefährdeten Bereichen. Basis hierfür ist eine zutreffende Gefährdungsbeurteilung. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann die Zoneneinteilung ein bewährtes Hilfsmittel für die richtige Zuordnung der genannten Einrichtungen sein. Bei der Zonenteilung handelt es sich jedoch nicht um eine zusätzliche Verpflichtung, sondern eine standardisierende Erleichterung für den Arbeitgeber. Maßgeblich für die Zuordnung der o. g. Einrichtungen wie auch für die Zoneneinteilung ist eine zutreffende Gefährdungsbeurteilung.

Die Zoneneinteilung ermöglicht, dass bei Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre ein nach zeitlicher Gewichtung pauschalisiertes Risiko zugelassen wird. Dies wäre bei ausschließlichem Vorgehen nach der Gefährdungsbeurteilung nicht der Fall.

In der BetrSichV2015 sind hinsichtlich der Explosionsgefährdungen nur noch die Prüfvorschriften sowie die Erlaubnistatbestände für bestimmte explosionsschutzrelevante überwachungsbedürftige Anlagen enthalten. Übernommen wurden die Prüfregelungen gemäß Nummer 3.8 des Anhangs 4 der BetrSichV2002 (siehe dort Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3).

Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)

Welche Stelle in welchem Bundesland als »zugelassene Überwachungsstelle« für überwachungsbedürftige Anlagen benannt wurde und damit dort die entsprechenden Prüfungen durchführen darf, kann auf der Internetpräsenz der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAuA eingesehen werden.

Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Prüfstellen sowie Prüfstellen von Unternehmen  als »zugelassene Überwachungsstelle« sind in den §§ 19 und 20 des ÜAnlG geregelt. Zulassungsbehörde ist derzeit die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS).

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über zugelassene Überwachungsstellen (SächsZÜSVO) regelt gemäß § 34 ÜAnlG die Pflicht  der  »zugelassenen Überwachungsstellen« zur Übermittlung der in § 11 Absatz 2 ÜAnlG genannten Daten sowie die Erhebung der in § 11 Absatz 4 ÜAnlG genannten Kosten  die diese zu erfüllen haben, wenn sie in Sachsen tätig werden.

Die von den »zugelassenen Überwachungsstellen« zu erfassenden und der Datei führenden Stelle zu übermittelnden anlagenspezifischen Daten wurden dementsprechend vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit der Bekanntmachung über die anlagenspezifischen Daten gemäß § 3 Abs. 3 SächsZÜSVO vom 30. Mai 2018 bestimmt. Diese Bekanntmachung wurde im Sächsischen Amtsblatt Nr. 28/2018 vom 12. Juli 2018 veröffentlicht.

Für den Freistaat Sachsen wurde auf Grundlage eines Beschlusses der zuständigen LASI-Arbeitsgruppe festgelegt, dass durch die zugelassen Überwachungsstellen nicht ordnungsgemäß festgelegte Prüffristen und/oder nicht vorhandene technische Unterlagen, aus denen die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum sicheren Betrieb der Anlage hervorgehen, als sicherheitserheblicher Mangel zu bewerten sind.

 

Behördlich anerkannte zur Prüfung befähigte Personen

Die behördliche Anerkennung einer zur Prüfung befähigten Person i. S. d. Anhangs 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 BetrSichV erfolgt in Sachsen durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Wilhelm-Buck-Str. 2 in 01097 Dresden.

Bis zu deren Überarbeitung werden als Grundlage dafür die Vorgaben des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) für die behördliche Anerkennung befähigter Personen gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV2002 verwendet.

Die Anerkennung wird in der Regel für die Dauer von 5 Jahren erteilt. Sie kann auf Antrag geändert sowie verlängert werden. Für die Anerkennung und deren Verlängerung sowie Änderungen werden Kosten erhoben.

Anlagensicherheits-Report

Die Zugelassenen Überwachungsstellen veröffentlichen seit 2010 jährlich einen Anlagensicherheits-Report, der insbesondere die Mängelstatistiken für die einzelnen Anlagenarten enthält.

Publikationen

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