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Arbeitsstätten

Anwendbares Recht

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und deren Verbesserung anzustreben. Zur Erreichung dieser Pflicht hat der Arbeitgeber gezielt Maßnahmen des Arbeitsschutzes durchzuführen. Diese umfassen sowohl Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit (vgl. §§ 2,3 ArbSchG). Im Einzelnen sind die Maßnahmen gerichtet auf die Gestaltung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebungsbedingungen, aber auch auf die Gestaltung des Arbeitsverfahrens, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsorganisation. Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes konkret erforderlich sind, hat der Arbeitgeber durch die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu ermitteln.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bildet eine wesentliche Grundlage zur Erreichung der Arbeitgeberpflichten gemäß ArbSchG, insbesondere zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Maßgebend ist die ArbStättV für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Geregelt werden z.B. grundlegende Anforderungen an Raumabmessungen, Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge, aber auch Anforderungen an Arbeitsumgebungsbedingungen, z.B. Bewegungsflächen, Beleuchtung/Sichtverbindung, Raumtemperatur, Lüftung, Lärm in Arbeitsräumen sowie in Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen. Seit 2016 gehören auch die Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeit zum Regelungsinhalt der ArbStättV.

Zur Konkretisierung der ArbStättV dienen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln – ASR). Mit ihrer Veröffentlichung wurden die bisherigen Arbeitsstätten-Richtlinien ersetzt. Eine Aktualisierung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten erfolgt bei Bedarf, mindestens aber aller 5 Jahre.

Die neuen ASR entsprechen dem Stand der Technik und unterstützen den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 ArbStättV. Wendet der Arbeitgeber die ASR an, kann er davon ausgehen, dass er die Vorgaben der ArbStättV erfüllt (Vermutungswirkung). Eine Verpflichtung zur Anwendung der ASR besteht allerdings nicht. Es ist möglich, von den Vorgaben der ASR abzuweichen und die Schutzziele der ArbStättV einschließlich des Anhangs auch auf andere Weise zu erfüllen. Bedingung ist, dass dabei das gleiche Schutzniveau wie in der ASR erreicht wird (Einhaltung des Standes der Technik).

Tipps für heiße Sommertage am Arbeitsplatz

Titelblatt der barrierefreien Publikation „Tipps für heiße Sommertage am Arbeitsplatz“ © iStockphoto Dmitriy Titov

In der Arbeitsstätte und insbesondere an Arbeitsplätzen im Freien sind die Beschäftigten in den Sommermonaten einer erhöhten Hitze- und UV-Strahlenbelastung ausgesetzt. Damit sich Arbeitgeber und Beschäftigte auf die saisonale Besonderheit einstellen können, wurde eine Publikation für Sie erstellt. Dies bietet eine entsprechende Hinweissammlung, um die Belastungen so gering wie möglich zu halten. An erster Stelle steht hierbei die Vermeidung von Arbeitsunfällen aber auch die Gesundheit und das Wohlbefinden sollen erhalten bleiben. Dies ist insbesondere bei der UV-Strahlen-Exposition zu beachten: Thema Hautkrebs. Den Link zur Informationsbroschüre finden Sie unter diesem Text. Außerdem ein Faktenblatt mit umfangreicheren Informationen.

Tipps zum Einsatz von mobilen Luftreinigern

Eine gute Innenraumluftqualität spielt für die Gesundheit und das Wohlbefinden eine entscheidende Rolle. Der Einsatz mobiler Raumluftreiniger stellt kein Ersatz für ein fachgerechtes Lüften in regelmäßigen Abständen dar. Soweit die Lüftung nicht über eine raumtechnische Anlage erfolgt, ist das regelmäßige kurzzeitige Stoßlüften bei weit geöffnetem Fenster besonders zu empfehlen, um eine gute Innenraumluftqualität zu gewährleisten und die Übertragung von Krankheitserregern durch Aerosole zu verringern. Luftreiniger können nur als ergänzende Maßnahme zusätzlich zur Lüftung sinnvoll sein (z. B. wenn keine ausreichende Fensterlüftung möglich und keine technische Lüftung vorhanden ist). Luftreiniger führen keine frische Außenluft zu und haben zudem eine örtlich begrenzte Wirkung.

Weiterführende Informationen finden Sie hierzu in einem Faktenblatt zusammengestellt.

Arbeitshilfen zur ASR A3.7 »Lärm« – Hinweise

Mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.7 »Lärm« werden die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bezüglich des Lärms konkretisiert. Die ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen, um Gefährdungen und Beeinträchtigungen für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten durch Lärmeinwirkungen zu vermeiden. Für Lärm in Pausen- und Bereitschaftsräumen, in Erste-Hilfe Räumen und in Unterkünften gelten die jeweiligen Anforderungen der ASR A.4.2, ASR 4.3 und ASR A4.4.

Gegenstand der ASR A3.7 »Lärm« sind Gefährdungen durch Lärmeinwirkungen einschließlich extra-auraler Wirkungen unter einem A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A) im Hörschallbereich mit Frequenzen zwischen 16 Hz und 16 kHz. Ab 80 dB(A) ist die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV) einschließlich der sie konkretisierenden Technischen Regel (TRLV Lärm) anzuwenden.

Die Anforderungen zur Minimierung von Lärm in Arbeitsstätten werden für Arbeitsplätze in Arbeitsräumen durch

  • Maximalwerte des Beurteilungspegels in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit (hohe, mittlere oder geringe Konzentrationsanforderungen) sowie durch
  • raumakustische Anforderungen (Nachhallzeit, Schallabsorptionsgrad) an Arbeitsräume beschrieben.

Zur Unterstützung der Gefährdungsbeurteilung dient die vom Potsdamer Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) entwickelte Arbeitshilfe. Im Lärm- und Vibrationsinformationssystem KarLA wurde in Bezug auf die ASR A3.7 der Lärm-Belastungs-Rechner um ein neues Modul zur Berechnung des Beurteilungspegels erweitert. Zur Berechnung der Nachhallzeit steht ein eigens entwickeltes Berechnungsmodul zur Verfügung.

Handlungshilfen

Veröffentlichungen des Landesausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

  •  LV 40 Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung
    LASI-Veröffentlichung, Auslegungsfragen, schutzzielorientierte Klarstellungen bezüglich weiter geltender Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR), Verweise auf weiter gehende Regelungen oder Erkenntnisse
  • LV 56 Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung
    Für den einheitlichen Vollzug der staatlichen Arbeitsschutzbehörden bei der Ahndung von Verstößen gegen das Arbeitsstättenrecht. Die Bußgeldkataloge wiederspiegeln die am häufigsten vorkommenden Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 1 ArbStättV.
  • LV 50 Bewegungsergonomische
    Gestaltung von andauernder Steharbeit Die Handlungshilfe zeigt im Detail auf, welche gesundheitlichen Risiken mit andauernder Arbeit im Stehen verbunden sind und welche Maßnahmen der menschengerechten Arbeitsgestaltung zur Belastungsminimierung beitragen können.
  • LV 41 Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten
    Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tageslicht in Gebäuden, künstliches Licht in Gebäuden und im Freien, Sicherheitsbeleuchtung
  • Mindestkatalog Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten

Publikationsdatenbank des Freistaates Sachsen

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