Arbeitsmedizin
Das gesetzlich verankerte Aufgabenspektrum der Arbeitsmedizin zielt auf die Gesunderhaltung des Menschen im betrieblichen Umfeld. Dazu zählen die Bewertung betrieblicher Arbeitsbedingungen ebenso wie die Beurteilung der durch die Arbeit verursachten Belastungen und die damit verbundenen Auswirkungen auf Gesundheit und Arbeitsfähigkeit.
In jedem Arbeitsprozess kann es zu Gefährdungen durch biologische, chemische, physikalische oder psychische Einwirkungen kommen. Diese Einflüsse und deren Auswirkungen aufzudecken, ist das Ziel der vorwiegend präventiv arbeitenden Arbeitsmediziner. Insbesondere vor dem Hintergrund auch neuer rechtlicher Grundlagen haben die hierauf ausgerichteten Bemühungen der Arbeitsmedizin an Bedeutung gewonnen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein in der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie der Europäischen Union festgeschriebenes Recht der Beschäftigten. In Deutschland hat sie eine lange Tradition. Sie ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Diese richtet sich an Arbeitgeber und an Ärzte. Ziel ist, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Darüber hinaus leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arzt bzw. eine Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin mit der Vorsorge beauftragen. Meist ist das der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin (daher nachfolgend zusammenfassend als »Betriebsarzt« bezeichnet).
Was die Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit angeht, sind Betriebsärzte die Experten. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge beurteilen sie diese Wechselwirkungen auf individueller Ebene, klären die Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken auf und beraten sie. Bedarf für eine arbeitsmedizinische Konsultation kann bei grundsätzlich allen Tätigkeiten bestehen. Auch wenn Beschäftigte beispielsweise einen Zusammenhang zwischen Beschwerden, zum Beispiel einer psychischen Störung, und ihrer Arbeit vermuten, ist der Betriebsarzt für sie eine wichtige Anlaufstelle. Arbeitsmedizinische Vorsorge stellt damit eine wertvolle Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar, die sie aber nicht ersetzen darf.
Vor Inkrafttreten der ArbMedVV 2008 fanden sich Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in verschiedenen fachspezifischen Verordnungen (beispielsweise in der Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung und Bildschirmarbeitsverordnung) und im Unfallverhütungsrecht der Unfallversicherungsträger. Die Überführung der Vorschriften in eine Verordnung und die einheitliche Regelung der Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsärzten hat zu mehr Transparenz und Rechtsklarheit geführt. Gleichwohl bestanden in der betrieblichen Praxis zum Teil noch Rechtsunsicherheiten, zum Beispiel zur Abgrenzung der Vorsorge von Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein sensibler Bereich im Arbeitsschutz. Die Offenlegung des Gesundheitszustands und der Gesundheitsrisiken eines Menschen ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, die einen geschützten Raum benötigt. Körperliche und klinische Untersuchungen berühren das Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten, das auch das Recht auf Nichtwissen umfasst. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge darf es deshalb keinen Untersuchungsautomatismus geben. Viele Betriebsärzte haben diese Aspekte in der Vergangenheit bereits berücksichtigt. Einigen war jedoch beispielsweise nicht bewusst, dass die Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (sogenannte G-Grundsätze) nicht verbindlich sind.
Am 31. Oktober 2013 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (BGBl. I, S. 3882) in Kraft getreten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wurde dadurch weiter gestärkt. Über eine neue Terminologie und durch Klarstellungen wurde noch besser als bis dahin verdeutlicht, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht und dass es keinen Untersuchungszwang gibt. Der Begriff »arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung« wurde durch den Begriff »arbeitsmedizinische Vorsorge« ersetzt. Auch wurde klargestellt, dass körperliche und klinische Untersuchungen nicht gegen den Willen der Beschäftigten durchgeführt werden dürfen.
Die geänderte ArbMedVV stärkt die sprechende und hörende Medizin. Die Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese ist eine wichtige Grundlage für eine gute arbeitsmedizinische Vorsorge. Der Betriebsarzt prüft auch, ob und gegebenenfalls welche Untersuchungen für eine gute Aufklärung und Beratung erforderlich sind und bietet diese den betreffenden Beschäftigten an. Vor Durchführung einer Untersuchung muss er den Beschäftigten über Inhalte, Zweck und Risiken der Untersuchung aufklären. Der Beschäftigte kann so sein Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen und selbst entscheiden. Das fördert ein vertrauensvolles Verhältnis zum Betriebsarzt und ist bei Untersuchungen, die mit erheblichen Eingriffen für die Beschäftigten verbunden sind (etwa Röntgenuntersuchungen) von besonderer Bedeutung. Biomonitoring und Impfungen sind weiterhin Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge; wie für körperliche oder klinische Untersuchungen gilt allerdings: nicht gegen den Willen des Beschäftigten. Selbstverständlich muss sich der Betriebsarzt auch bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge an die ärztliche Schweigepflicht halten.
Die für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge gleichermaßen gültige Vorsorgebescheinigung ersetzte die bis Ende 2013 auszustellende Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis. Der Arbeitgeber erhält nun auch im Falle von Angebots- und Wunschvorsorge eine Bescheinigung; er muss auch hierzu eine Vorsorgekartei führen. In der Vorsorgebescheinigung gibt der Betriebsarzt an, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann ein weiterer Vorsorgetermin ansteht. Die Vorsorgebescheinigung enthält keine Aussage dazu, ob gesundheitliche Bedenken bestehen, dass die betreffende Person ihre Tätigkeit ausübt. Diese Aussage hatte bis Ende 2013 zu Fehlinterpretationen geführt. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Betriebsarzt allerdings auch weiterhin dazu nutzen, dem Arbeitgeber bei Bedarf Verbesserungen der Arbeitsschutzmaßnahmen vorzuschlagen. Vorschläge können sowohl zugunsten des an der Vorsorge teilnehmenden Beschäftigten als auch zugunsten anderer Beschäftigter erfolgen. Arbeitsmedizinische Vorsorge leistet so einen Beitrag zur Fortentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Die ArbMedVV wurde darüber hinaus aktualisiert im Anhang zur Angebotsvorsorge bei gefährdenden Tätigkeiten und zur Pflichtvorsorge bei besonders gefährdenden Tätigkeiten. In die Angebotsvorsorge neu aufgenommen wurden beispielsweise Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten Belastungen des Muskel-Skelettsystems. Für Tätigkeiten mit einigen krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen wurde die rechtliche Grundlage für Pflichtvorsorge geschaffen. Mit der Aktualisierung des Anhangs ist die arbeitsmedizinische Vorsorge an den Stand der Wissenschaft angepasst worden. Für alle übrigen Tätigkeiten kommt die Wunschvorsorge in Betracht. Damit ist ein guter Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet.
Am 19. November 2016 wurde die ArbMedVV im Anhang angepasst; die Begrifflichkeiten wurden zeitgleich mit Anpassungen in der Gefahrstoffverordnung mit dem EU-Recht harmonisiert (Beispiele: keimzellmutagen, Kategorie 1A; siehe BGBl. 2016 I, S. 2549, 2566 f.). Hintergrund war die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung).
Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung werden seit Anfang 2015 in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Berufskrankheit Nummer 5103 (BK 5103) geführt. Damit die Berufskrankheit künftig erst gar nicht entsteht, wurde am 18. Juli 2019 in den Anhang der ArbMedVV ein neuer Vorsorgeanlass aufgenommen (siehe BGBl. 2019 I, S. 1082). Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Außerdem muss er die Belastung durch gefährliche Sonnenexposition so gering wie möglich halten. Denn je länger die Exposition, desto höher das Risiko zu erkranken. Im Zusammenhang mit dem neuen Vorsorgeanlass wurden außerdem Klarstellungen zur ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge eingefügt (§ 3 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Alle Vorsorgeanlässe sollen in einem Termin beim Betriebsarzt gebündelt werden; dass erleichtert die Organisation der Vorsorgen und ermöglicht individuelle Aufklärung und Beratung zu allen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Der 2009 gebildete Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) konkretisiert die Verordnung durch Regeln und Empfehlungen. Nach Bekanntgabe im Gemeinsamen Ministerialblatt erhalten die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) Vermutungswirkung. Werden diese eingehalten, ist davon auszugehen, dass die in der ArbMedVV gestellten Anforderungen erfüllt sind. Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) beruhen auf gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Sie werden vom AfAMed aufgestellt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Im Gegensatz zu den AMR haben AME keine Vermutungswirkung sondern allein Empfehlungscharakter.
Weitere Informationen des AfAMed, wie unter anderem Stellungnahmen zu ausgewählten arbeitsmedizinischen Themen, finden Sie auf der Homepage des Ausschusses.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist ein Kompetenzpool für alle Fragen des Arbeitsschutzes und bietet allen beteiligten Akteuren umfangreiche Informationen an, so unter anderem zu Bio- und Gefahrstoffen sowie zu Arbeitsstätten, Arbeitszeit und psychischen Belastungen. Sie informiert unter anderem über Beschlüsse der Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS und stellt eine Übersicht der Technischen Regeln bereit.
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen versichern Unternehmen und ihre Beschäftigten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Zu den Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung gehört auch, Unternehmen und Einrichtungen in Fragen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu beraten und zu beaufsichtigen. Bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als Spitzenverband finden Sie weitere Informationen.
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME)
- Arbeitsschutzrelevante Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) finden Sie hier unter Coronavirus (SARS-CoV-2).
- Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie auf der Internetpräsentation der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: BAuA - Arbeitsmedizinische Vorsorge.
- Allgemeine Aussagen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie auf der Internetpräsentation des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: BMAS - BMAS - Arbeitsmedizinische Vorsorge.
- Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, welche in den Mail-Verteiler für die Impfnews der Sächsischen Landesärztekammer aufgenommen werden möchten, melden sich bitte über corona@slaek.de. Über diesen Verteiler lädt die Sächsische Landesärztekammer auch zu den Online-Impf-Updates ein.“
- Hinweise zur Anerkennung einer COVID-19 Erkrankung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit finden Sie unter Themen von A bis Z - Coronavirus-SARS-CoV-2.
Hinweise für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge in Hinblick auf Tuberkulose
Weiterführende Hinweise zur arbeitsmedizinischen Vorsorge finden Sie auf dem Internetauftritt der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unter:
Tuberkulosevorsorge - bgw-online
sowie in den dazugehörenden FAQ unter:
Zuständigkeit bei Tuberkulose-Umgebungsuntersuchung im betrieblichen Umfeld
- Abgrenzung zwischen der Umgebungsuntersuchung nach dem Infektionsschutzgesetz und Vorsorgeuntersuchungen auf Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Befragung des Betriebsarztes als dritte Person durch das Gesundheitsamt
Zweck der Umgebungsuntersuchung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Infektionsschutz: Die Umgebungsuntersuchung dient der Ermittlung der Personen, die durch den Tuberkuloseerkrankten infiziert werden könnten.
Hiervon zu unterscheiden ist der Zweck der Vorsorgeuntersuchungen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Deren Ziel ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Die ArbMedVV gilt gemäß § 1 Abs. 2 für die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Der Teil 2 des Anhangs »Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge« der ArbMedVV betrifft »Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen«.
Ein Fall des Teils 2 Absatz 2 Nr. 2 des Anhangs ArbMedVV liegt nicht vor, wenn ein Beschäftigter keine Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführt. Die genannten Voraussetzungen sind daher zum Beispiel nicht gegeben, wenn ein an Tuberkulose erkrankter Beschäftigter in einer Tischlerei arbeitet und damit gerechnet werden muss, dass sich andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angesteckt haben.
Für eine unmittelbare Befragung des Betriebsarztes als dritte Person müssen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 2 IfSG erfüllt sein. Danach kann das Gesundheitsamt eine im Rahmen der Ermittlungen im Hinblick auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit erforderliche Befragung unmittelbar an einen Betriebsarzt als dritte Person richten, wenn eine Mitwirkung der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
Eine generelle Ausnahme zur Beschleunigung des Verfahrens oder Vermeidung von Aufwand ist in § 25 Abs. 2 IfSG nicht vorgesehen.
Diese Bewertung ist mit dem Sächsischen Ministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Referat 23 - Öffentlicher Gesundheitsdienst, Infektionsschutz, umweltbezogener Gesundheitsschutz) abgestimmt.
Die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin der gesetzlichen Unfallversicherung (AAMED-GUV) erarbeitete erste Auflage der neuen „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ löst die sechste Auflage der seit mehr als 50 Jahren bekannten „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ ab. Sie wurden inhaltlich neu strukturiert, aktualisiert und um neue DGUV Empfehlungen ergänzt. Hauptzielgruppe sind wie bisher Betriebsärzte und Betriebsärztinnen, die damit weiterhin bei der inhaltlichen Gestaltung von arbeitsmedizinischen Beratungen und Untersuchungen unterstützt werden sollen. Weitere Informationen finden Sie unter
DGUV - Prävention - Themen A bis Z - Arbeitsmedizinische Vorsorge - DGUV Empfehlungen
Empfehlung für neue Berufskrankheit „Sehnenschädigung im Schulterbereich durch langjährige und intensive Belastung der Schulter“ beschlossen
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit "Sehnenschädigung im Schulterbereich durch langjährige und intensive Belastung der Schulter" beschlossen. Mit der Empfehlung des Sachverständigenbeirats besteht für die Unfallversicherungsträger und Gutachter jetzt eine einheitliche und aktuelle wissenschaftliche Grundlage für die Prüfung der Fälle. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann die Erkrankung bereits jetzt als sog. "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden. Die Empfehlung ist am 14. Dezember 2021 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden (Ausgabe 64-65/2021 S. 1411 ff.).
Weitere Informationen finden Sie in der Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter BMAS - Empfehlung für neue Berufskrankheit "Sehnenschädigung im Schulterbereich durch langjährige und intensive Belastung der Schulter".
Aktuelle Informationen aus dem Berufskrankheitenrecht finden Sie auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales - Aktuelle Informationen aus dem Berufskrankheitenrecht
Chronische obstruktive Bronchitis (COPD) durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub am Arbeitsplatz
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine wissenschaftliche Empfehlung für eine neue Berufskrankheit "Chronische obstruktive Bronchitis (COPD) durch langjährige Quarzstaubexposition am Arbeitsplatz " beschlossen. Mit der Empfehlung des Sachverständigenbeirats besteht für die Unfallversicherungsträger und Gutachter jetzt eine einheitliche und aktuelle wissenschaftliche Grundlage für die Prüfung der Fälle. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann die Erkrankung bereits jetzt als sog. "Wie-Berufskrankheit" anerkannt werden. Die Empfehlung ist am 19. September 2022 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden (Ausgabe 35/2022 S. 803 ff).
Weitere Informationen finden Sie in der Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter BMAS - Empfehlung für neue Berufskrankheit "Chronische obstruktive Bronchitis (COPD) durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub am Arbeitsplatz".
Berufskrankheit Nr. 4107 »Lungenfibrose durch Hartmetallstäube« - Lungenkrebs als Folgeerkrankung
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die mögliche Anerkennung eines Lungenkrebses als Folgeerkrankung einer anerkannten Berufskrankheit Nr. 4107 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung "Lungenfibrose durch Hartmetallstäube" geprüft. In der 129. Sitzung am 8. Juni 2021 und ergänzend in der 133. Sitzung am 23. Juni 2022 hat der Sachverständigenbeirat hierzu festgestellt, dass die vorliegenden wissenschaftlichen Studien nicht ausreichen, um die Hypothese eines höheren Lungenkrebsrisikos bei Vorliegen einer Hartmetallfibrose zu bestätigen. Grundsätzlich führt eine Lungenfibrose zwar zu einem erhöhten Lungenkrebsrisiko unabhängig davon, ob eine krebzerzeugende Substanz vorliegt. Für Personen mit einer Hartmetallfibrose liegen zurzeit aber keine Studien vor, die eine auf Hartmetallexposition bezogene Risikobewertung ermöglichen. Es gibt daher keine wissenschaftliche Evidenz, dass sich das Lungenkrebsrisiko durch Hartmetallfibrosen von dem durch Lungenfibrosen anderer Genese unterscheidet. Der Sachverständigenbeirat hat aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im konkreten Einzelfall gleichwohl zu prüfen ist, ob die Lungenfibrose im Sinne der Kausallehre der gesetzlichen Unfallversicherung eine wesentliche Ursache für den Lungenkrebs gewesen ist. Den vollständigen Text des Abschlussvermerks finden Sie im Internetauftritt des BMAS.
Berufskrankheit Nr. 2226 »Hüftgelenkarthrose durch Lastenhandhabung« - ergänzende Erläuterungen zum Krankheitsbild
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 14. September 2022 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu der Berufskrankheit Nummer 2116 "Koxarthrose durch Lastenhandhabung" beschlossen. Der Sachverständigenbeirat hatte zuvor geprüft, ob belastungsabhängige Hüftbeschwerden zu den typischen Symptomen einer Koxarthrose gehören oder nicht. Im Ergebnis hat der Sachverständigenbeirat festgestellt, dass die in der entsprechenden wissenschaftlichen Literatur beschriebenen belastungsabhängigen Schmerzen in Ergänzung zu den Ausführungen in Nr. 3.1 der wissenschaftlichen Begründung aus dem Jahr 2020 typisch für die Koxarthrose im Sinne der Berufskrankheit 2116 sind. Die Nr. 3.1 der wissenschaftlichen Begründung wird nach der Stellungnahme wie folgt formuliert: "1. Chronische Hüftgelenksbeschwerden in Form von Schmerzen, die in Ruhe, nachts oder belastungsabhängig auftreten, andauernde Morgensteifigkeit länger als 30 und kürzer als 60 Minuten und/oder eine schmerzhafte Innenrotation." Die Stellungnahme ist am 20. Oktober 2022 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden (Ausgabe 36/2022 S. 823). Den vollständigen Text der Stellungnahme finden Sie im Internetauftritt des BMAS.
Behördliche Ermächtigungen von Ärztinnen und Ärzten sind nach Druckluftverordnung (§ 13) vorgesehen. Die Ermächtigungen haben bundesweite Gültigkeit. Diese werden für den Freistaat Sachsen durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vorgenommen.
Zuständige Behörde:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)
Referat 25 – Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt
Postanschrift:
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
E-Mail: arbeitsschutz@smwa.sachsen.de
Einzureichende Unterlagen:
- Antragsformular
- Ggf. eigene Drucklufttauglichkeitsbescheinigung
- Ggf. Kopie der Approbationsurkunde
- Ggf. Kopie über Nachweis der Gebietsbezeichnung
- Qualifikations-/Kursnachweis
- Ggf. Nachweis über Ihr Tätigwerden auf einer Druckluftbaustelle nach § 12 Druckluftverordnung
Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter: Informationsblatt zur Ermächtigung für Ärzte nach § 13 DruckLV
Verfahrensablauf:
Nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erlässt das SMWA eine Ermächtigung.
Die Ermächtigung hat bundesweite Gültigkeit.
Die Ermächtigung erlischt automatisch, wenn nicht innerhalb der fünfjährigen Befristung ein Verlängerungsantrag gestellt wurde.
Kosten:
Erstmalige Ermächtigung und Folgeermächtigung nach § 13 der DruckLV: 60 bis 150 EUR
Behördliche Ermächtigungen von Ärztinnen und Ärzten sind nach Strahlenschutzverordnung (§ 175) vorgesehen. Die Ermächtigungen haben bundesweite Gültigkeit. Diese werden für den Freistaat Sachsen durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vorgenommen.
Zuständige Behörde:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)
Referat 25 – Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt
Postanschrift:
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
E-Mail: arbeitsschutz@smwa.sachsen.de
Einzureichende Unterlagen:
- Antragsformular
- Ggf. Kopie der Approbationsurkunde
- Ggf. Kopie über Nachweis der Gebietsbezeichnung
- Ggf. Fach- und Sachkundenachweis
- Qualifikations-/Kursnachweis
Die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 47 der Strahlenschutzverordnung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Sächsischen Landesärztekammer. Bitte reichen Sie die Nachweise über die absolvierten Kurse (Grund- und Aktualisierungskurs) sowie den Nachweis der Sachkunde bei der Sächsischen Landesärztekammer (Schützenhöhe 16; 01099 Dresden; Tel.: 0351 82670) ein und legen im Anschluss den Fachkundenachweis der Sächsischen Landesärztekammer dem Antrag auf Ermächtigung bei.
Verfahrensablauf:
Nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erlässt das SMWA eine Ermächtigung.
Die Ermächtigung hat bundesweite Gültigkeit.
Die Ermächtigung erlischt automatisch, wenn nicht innerhalb der fünfjährigen Befristung ein Verlängerungsantrag gestellt wurde.
Kosten:
Erstmalige Ermächtigung und Folgeermächtigung nach § 175 Abs. 1 StrlSchV: 100 bis 500 EUR
Eignungsaussage beim Tagen einer Atemschutzmaske oder eines Atemschutzgerätes
Die Eignungsaussage bei der arbeitsmedizinischen Überwachung nach StrlSchV kann beim beabsichtigten Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen auch die Tauglichkeit zum Tragen von Atemschutz umfassen. Konkretisierende Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie zum Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sowie ergänzend der Stellungnahme des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. An der grundsätzlichen Aussage der Stellungnahme hat sich auch nach der Übernahme der Röntgenverordnung (RöV) in die StrlSchV nichts geändert.
Richtlinie zum Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sieht zum Schutz der Gesundheit von Personen mit beruflicher Exposition eine ärztliche Überwachung durch Ärzte vor (§ 77 bis 81 StrlSchV, auch in Verbindung mit §§ 151, 158 Absatz 3, § 165 Absatz 1 oder § 166 Absatz 1 StrlSchV). Die Ärzte werden für diese Aufgabe von der zuständigen Landesbehörde ermächtigt (§ 175 StrlSchV).
Die Richtlinie "Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht" konkretisiert die Anforderungen an die ärztliche und die besondere ärztliche Überwachung. Auch wird die Untersuchung von Personen behandelt, die im Rahmen von medizinischen Forschungsvorhaben exponiert wurden und deren Gesundheit geschädigt sein könnte (§ 143 Absatz 1 StrlSchV).
Die Richtlinie ersetzt die alte Richtlinie "Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte" vom 18. Dezember 2003 (GMBl 2004 S. 350). Die neue Richtlinie umfasst nicht die Anforderungen an die Fachkunde im Strahlenschutz für die ärztliche Überwachung. Diese werden derzeit überarbeitet Bis zur Veröffentlichung der neuen Anforderungen gelten die in der alten Richtlinie enthaltenen Anforderungen an die Fachkunde im Strahlenschutz fort.
Die Richtlinie „Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht“ wurde am 8. September 2022 im Gemeinsamen Ministerialblatt in der Ausgabe GMBl 33/2022 veröffentlicht. Die Richtlinie ist unter Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtige Ärzte nach Strahlenschutzrecht | Gesetze und Verordnungen | BMUV auf dem Internetauftritt des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz abrufbar.
Die Durchführung der ärztlichen Überwachung durch ermächtigte Ärzte ist an den Inhalten und Vorgaben der Richtlinie „Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht“ auszurichten.
Die gesetzliche Verpflichtung der Rentenversicherung zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen ist seit 2017 in § 14 SGB VI verankert.
Der Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung ist ein bundesweiter Service. Er stellt ein erweitertes Beratungsangebot speziell für Arbeitgeber im klein- und mittelständischen Bereich dar, damit diese den aktuellen Herausforderungen der Arbeitswelt wie demografischer Wandel, Fachkräftemangel, durch die Heraufsetzung des Rentenalters längere Lebensarbeitszeiten, Gesunderhaltung der Mitarbeiter u.v.m. gerecht werden können.
Der Firmenservice informiert Arbeitgeber über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung (Rehabilitation/Prävention/BEM bzw. Alters- und Erwerbsminderungsrenten) bei konkreten Anfragen.
Haben Sie Fragen zur Umsetzung des arbeitsmedizinischen Gesundheitsschutzes ?
Bitte wenden Sie sich an: Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 Arbeitsschutz als zuständige Aufsichtsbehörde.
Die regionalen Kontaktdaten der Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz für eine Beratung zum arbeitsmedizinischen Gesundheitsschutz finden Sie auf der Internetseite der