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Heimarbeit
Heimarbeit ist jede erwerbsmäßige Arbeit, die bei freier Zeiteinteilung, in der eigenen Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte für Gewerbetreibende, Zwischenmeister oder andere Auftraggeber, denen die Verwertung der Arbeitsergebnisse überlassen ist, ausgeübt wird.
Heimarbeit ist in vielen Bereichen möglich. Unter bestimmten Kriterien fällt auch die Büroarbeit unter den Begriff der Heimarbeit.
Gesetzliche Grundlagen
Der Gesetzgeber hat die in Heimarbeit beschäftigten Personen unter den Schutz des Heimarbeitsgesetzes (HAG) gestellt.
Zweck dieses Gesetzes ist es, für den betroffenen Personenkreis angemessene Entgelt- und Arbeitsbedingungen sicherzustellen.
Das Heimarbeitsgesetz ermächtigt den Freistaat Sachsen, den Zahlungsanspruch der in Heimarbeit Beschäftigten im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Heimarbeit in Sachsen
Insgesamt betreffen die Regelungen des Heimarbeitsgesetzes in Deutschland rd. 24.000 Beschäftigte. Im Bundesvergleich spielen die sächsischen Heimarbeiter nur eine geringe Rolle (Bayern: rd. 9.267 Heimarbeiter; Nordrhein-Westfalen: rd. 4.931 Heimarbeiter). Die in Heimarbeit Beschäftigten haben sich in Sachsen von 1993 mit 986 über einen Höchststand 1996 mit 1.014 auf nur noch 125 Beschäftigte im Jahr 2018 verringert.
Die durch das Heimarbeitsgesetz festgesetzte staatliche Kontrolle zur wirksamen Überwachung der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen erfolgt im Freistaat Sachsen durch die Entgeltüberwachungsstelle der Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 Arbeitsschutz, Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2 in 01099 Dresden.
(Tel.: 0351 / 825-5001 / Fax: 0351 / 825-9700 / E-Mail: heimarbeit@lds.sachsen.de)
Der Heimarbeiterschutz ist, auch bei rückläufiger Tendenz der Heimarbeit, mit seinen zwei Bestandteilen – klassischer Arbeitsschutz und Entgeltprüfung – auf Grund der Besonderheiten der Heimarbeit, nämlich im häuslichen Umfeld zu arbeiten, nachdrücklich gerechtfertigt, um gesetzeskonforme Zustände und angemessene Bezahlung zu garantieren.
Übersicht der Heimarbeit in Sachsen (Stand 2018)
Wirtschaftszweig |
Auftraggeber und Zwischenmeister |
In Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte |
weiblich |
männlich |
Gesamt |
Chemische und kunststoff-verarbeitende Industrie |
3 |
12 |
0 |
12 |
Feinkeramik u. Glasgewerbe |
0 |
0 |
0 |
0 |
Eisen-, Metall-, Elektro- und optische Industrie |
1 |
12 |
4 |
16 |
Musikinstrumente |
2 |
1 |
22 |
23 |
|
Spielwaren,
Christbaumschmuck,
Souvenirs, Festartikel |
1 |
12 |
0 |
12 |
Holzverarbeitung |
3 |
18 |
10 |
28 |
Schmuckwaren |
0 |
1 |
0 |
1 |
Papier- und Pappeverarbeitung |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
Lederverarbeitung |
0 |
2 |
0 |
2 |
Schuhe |
0 |
0 |
0 |
0 |
Textilindustrie |
2 |
12 |
2 |
14 |
Bekleidung, Wäsche, Heimtextilien |
2 |
10 |
0 |
10 |
Nahrungs- u. Genussmittel |
0 |
0 |
0 |
0 |
Büroheimarbeit |
1 |
4 |
0 |
4 |
Sonstiges |
2 |
3 |
0 |
3 |
Insgesamt: |
17 |
87 |
38 |
125 |
Heimarbeitsliste nach § 6 HAG
Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen.
Das Formular für die Heimarbeitsliste mit Erläuterungen finden Sie hier.