Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein in der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie der Europäischen Union festgeschriebenes Recht der Beschäftigten. In Deutschland hat sie eine lange Tradition. Seit Ende 2008 ist die arbeitsmedizinische Vorsorge in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Diese richtet sich an Arbeitgeber und an Ärzte. Ziel ist, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Darüber hinaus leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Der Arbeitgeber muss einen Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arzt bzw. eine Ärztin mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin mit der Vorsorge beauftragen. Meist ist das der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin (daher nachfolgend zusammenfassend als „Betriebsarzt“ bezeichnet).
Was die Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit angeht, sind Betriebsärzte die Experten. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge beurteilen sie diese Wechselwirkungen auf individueller Ebene, klären die Beschäftigten über persönliche Gesundheitsrisiken auf und beraten sie. Bedarf für eine arbeitsmedizinische Konsultation kann bei grundsätzlich allen Tätigkeiten bestehen. Auch wenn Beschäftigte beispielsweise einen Zusammenhang zwischen Beschwerden, zum Beispiel einer psychischen Störung, und ihrer Arbeit vermuten, ist der Betriebsarzt für sie eine wichtige Anlaufstelle. Arbeitsmedizinische Vorsorge stellt damit eine wertvolle Ergänzung der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar, die sie aber nicht ersetzen darf.
Vor Inkrafttreten der ArbMedVV 2008 fanden sich Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in verschiedenen fachspezifischen Verordnungen (beispielsweise in der Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung und Bildschirmarbeitsverordnung) und im Unfallverhütungsrecht der Unfallversicherungsträger. Die Überführung der Vorschriften in eine Verordnung und die einheitliche Regelung der Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsärzten hat zu mehr Transparenz und Rechtsklarheit geführt. Gleichwohl bestanden in der betrieblichen Praxis zum Teil noch Rechtsunsicherheiten, zum Beispiel zur Abgrenzung der Vorsorge von Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein sensibler Bereich im Arbeitsschutz. Die Offenlegung des Gesundheitszustands und der Gesundheitsrisiken eines Menschen ist eine höchstpersönliche Angelegenheit, die einen geschützten Raum benötigt. Körperliche und klinische Untersuchungen berühren das Selbstbestimmungsrecht der Beschäftigten, das auch das Recht auf Nichtwissen umfasst. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge darf es deshalb keinen Untersuchungsautomatismus geben. Viele Betriebsärzte haben diese Aspekte in der Vergangenheit bereits berücksichtigt. Einigen war jedoch beispielsweise nicht bewusst, dass die Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (sogenannte G-Grundsätze) nicht verbindlich sind.
Am 31. Oktober 2013 ist die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (BGBl. I, S. 3882) in Kraft getreten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wurde dadurch weiter gestärkt. Über eine neue Terminologie und durch Klarstellungen wurde noch besser als bis dahin verdeutlicht, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht und dass es keinen Untersuchungszwang gibt. Der Begriff „arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung“ wurde durch den Begriff „arbeitsmedizinische Vorsorge“ ersetzt. Auch wurde klargestellt, dass körperliche und klinische Untersuchungen nicht gegen den Willen der Beschäftigten durchgeführt werden dürfen.
Die geänderte ArbMedVV stärkt die sprechende und hörende Medizin. Die Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese ist eine wichtige Grundlage für eine gute arbeitsmedizinische Vorsorge. Der Betriebsarzt prüft auch, ob und gegebenenfalls welche Untersuchungen für eine gute Aufklärung und Beratung erforderlich sind und bietet diese den betreffenden Beschäftigten an. Vor Durchführung einer Untersuchung muss er den Beschäftigten über Inhalte, Zweck und Risiken der Untersuchung aufklären. Der Beschäftigte kann so sein Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen und selbst entscheiden. Das fördert ein vertrauensvolles Verhältnis zum Betriebsarzt und ist bei Untersuchungen, die mit erheblichen Eingriffen für die Beschäftigten verbunden sind (etwa Röntgenuntersuchungen) von besonderer Bedeutung. Biomonitoring und Impfungen sind weiterhin Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge; wie für körperliche oder klinische Untersuchungen gilt allerdings: nicht gegen den Willen des Beschäftigten. Selbstverständlich muss sich der Betriebsarzt auch bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge an die ärztliche Schweigepflicht halten.
Die für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge gleichermaßen gültige Vorsorgebescheinigung ersetzte die bis Ende 2013 auszustellende Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis. Der Arbeitgeber erhält nun auch im Falle von Angebots- und Wunschvorsorge eine Bescheinigung; er muss auch hierzu eine Vorsorgekartei führen. In der Vorsorgebescheinigung gibt der Betriebsarzt an, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann ein weiterer Vorsorgetermin ansteht. Die Vorsorgebescheinigung enthält keine Aussage dazu, ob gesundheitliche Bedenken bestehen, dass die betreffende Person ihre Tätigkeit ausübt. Diese Aussage hatte bis Ende 2013 zu Fehlinterpretationen geführt. Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss der Betriebsarzt allerdings auch weiterhin dazu nutzen, dem Arbeitgeber bei Bedarf Verbesserungen der Arbeitsschutzmaßnahmen vorzuschlagen. Vorschläge können sowohl zugunsten des an der Vorsorge teilnehmenden Beschäftigten als auch zugunsten anderer Beschäftigter erfolgen. Arbeitsmedizinische Vorsorge leistet so einen Beitrag zur Fortentwicklung des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Die ArbMedVV wurde darüber hinaus aktualisiert im Anhang zur Angebotsvorsorge bei gefährdenden Tätigkeiten und zur Pflichtvorsorge bei besonders gefährdenden Tätigkeiten. In die Angebotsvorsorge neu aufgenommen wurden beispielsweise Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten Belastungen des Muskel-Skelettsystems. Für Tätigkeiten mit einigen krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen wurde die rechtliche Grundlage für Pflichtvorsorge geschaffen. Mit der Aktualisierung des Anhangs ist die arbeitsmedizinische Vorsorge an den Stand der Wissenschaft angepasst worden. Für alle übrigen Tätigkeiten kommt die Wunschvorsorge in Betracht. Damit ist ein guter Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet.
Am 19. November 2016 wurde die ArbMedVV im Anhang angepasst; die Begrifflichkeiten wurden zeitgleich mit Anpassungen in der Gefahrstoffverordnung mit dem EU-Recht harmonisiert (Beispiele: keimzellmutagen, Kategorie 1A; siehe BGBl. 2016 I, S. 2549, 2566 f.). Hintergrund war die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung).
Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung werden seit Anfang 2015 in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Berufskrankheit Nummer 5103 (BK 5103) geführt. Damit die Berufskrankheit künftig erst gar nicht entsteht, wurde am 18. Juli 2019 in den Anhang der ArbMedVV ein neuer Vorsorgeanlass aufgenommen (siehe BGBl. 2019 I, S. 1082). Der Arbeitgeber muss Beschäftigten, die intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt sind, arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Außerdem muss er die Belastung durch gefährliche Sonnenexposition so gering wie möglich halten. Denn je länger die Exposition, desto höher das Risiko zu erkranken. Im Zusammenhang mit dem neuen Vorsorgeanlass wurden außerdem Klarstellungen zur ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge eingefügt (§ 3 Absatz 3 Satz 2, § 6 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Alle Vorsorgeanlässe sollen in einem Termin beim Betriebsarzt gebündelt werden; dass erleichtert die Organisation der Vorsorgen und ermöglicht individuelle Aufklärung und Beratung zu allen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Der 2009 gebildete Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) konkretisiert die Verordnung durch Regeln und Empfehlungen, die nach Bekanntgabe im Gemeinsamen Ministerialblatt Vermutungswirkung erhalten. Werden diese eingehalten, ist davon auszugehen, dass die in der ArbMedVV gestellten Anforderungen erfüllt sind.
Weitere Informationen des AfAMed, wie unter anderem Stellungnahmen zu ausgewählten arbeitsmedizinischen Themen, finden Sie auf der Homepage des Ausschusses:
BAuA - Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin