Lärm und Vibrationen
Sonderaktion "Lärmschutz in der Arbeitswelt" 2022

Am 27. April 2022 war der internationale Tag gegen Lärm. Die Arbeitsschutzverwaltung des Freistaates Sachsen beteiligte sich an diesem symbolischen Tag mit Aufklärungsarbeit an Bildungseinrichtungen und aktiven Betriebskontrollen durch die Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Sachsen. Die Aktion wird bis zum Jahresende weitergeführt.
Lärm ist im Fokus: In 2020 wurden in Deutschland insgesamt 7400 Fälle von Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit bestätigt, eine Steigerung um ca. 8 % zum Vorjahr. Somit ist Lärm eine der häufigsten Ursachen für eine berufsbedingte Krankheit. (Quelle: DGUV: BK-Verdacht bestätigt)
Die sächsische Arbeitsschutzverwaltung möchte die Akteure in den Betrieben zu diesem Thema sensibilisieren und aufklären. Arbeitgeber, aber auch Beschäftigte müssen zur Verhinderung von Schäden durch Lärm bestimmte Pflichten erfüllen. Hierzu gehören vorzugsweise die Reduktion oder der Ersatz der Lärmquelle, mögliche Lärmmessungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sowie erforderlichenfalls die Ausgabe sowie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen wie verschiedene Gehörschutzmittel.
Im Rahmen der Aktion soll die Bekanntheit und Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen und Regeln gestärkt werden. Hierzu zählen die seit 2007 bestehende Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordung (LärmVibrationsArbSchV) mit den konkretisierenden Technischen Regeln TRLV Lärm (Stand 2017, 4 Teile) sowie der technischen Regel für Arbeitsstätten Lärm ASR A 3.7, welche die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert.
Diese beiden technische Regeln unterscheiden sich in ihrem Anwendungsbereich. Während die ASR A3.7 die Gestaltung von Arbeitsplätzen für Werte bis 80 dB(A) konkretisiert und Maßnahmen beschreibt, um den Lärm an sich zu reduzieren, so regeln die TRLV Lärm, welche Handlungen und Maßnahmen ab diesem Wert zu treffen sind, um insbesondere die Auswirkungen von Lärm auf das Gehör einzudämmen.
Nicht nur die Folgen von akuten Lärm können Auswirkungen auf die Gesundheit haben. Auch dauernde Belastungen mit Geräuschen wirken sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Störende Geräusche führen zu einem Leistungsabfall und Konzentrationsschwäche. Dies wiederrum kann zu Arbeitsunfällen führen. Daher ist auch die psychische Komponente von Lärm und Geräuschen zu erfassen.
Die Arbeitgeber haben diese Umstände in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und müssen diesen mit geeigneten Maßnahmen begegnen. Die Arbeitnehmer sind in der Pflicht, getroffene Maßnahmen einzuhalten und die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu verwenden.
Ziel ist der Schutz aller Beteiligter vor den negativen Auswirkungen von Lärm. Weil Ihre Gesundheit uns wichtig ist.
Im Folgenden haben wir Informationen zusammengestellt, bei denen Sie sich zu konkreten Fragen informieren können. Das Plakat zum Thema können sie hier als barrierefreie Datei herunter laden.
LärmVibrationsArbSchV - Grundlagen
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Lärm
Bei der Auswahl und dem Betrieb von Maschinen und Arbeitsverfahren sowie der Gestaltung von Arbeitsräumen hat der Arbeitgeber die fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik beachten (Minimierungsgebot).
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionswerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen festzustellen.
Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen, wenn eine Gefährdung durch Lärmexposition vorliegt. Dies ist bereits dann gegeben, wenn der untere Auslösewert für den Tages-Lärmexpositionspegel L (tief) EX,8h von 80 dB(A) oder für den Spitzen-schalldruckpegel L (tief) pC,peak von 135 dB(C) erreicht oder überschritten wird.
Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber folgende Rangfolge zu berücksichtigen:
- Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
- Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz.
Werden die unteren Auslösewerte auch nach Durchführung technischer und organistorischer Maßnahmen erreicht oder überschritten, sind die Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die mit der Lärmexposition verbundenen Gefährdungen zu unterweisen. Werden die unteren Auslösewerte überschritten, ist den Beschäftigten geeigneter persönlicher Gehörschutz zur Verfügung zu stellen sowie deren allgemeine arbeitsmedizinische Beratung sicherzustellen. Zudem ist ihnen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
Kann einer der oberen Auslösewerte für Lärm überschritten werden, sind die betroffenen Arbeitsbereiche als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereich ist soweit möglich einzuschränken und nur unter Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung zulässig.
Werden die oberen Auslösewerte von L (tief) EX,8h = 85 dB(A) bzw.
L (tief) pC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten, ist arbeitsmedizinische Vorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen vom Arbeitgeber zu veranlassen (Pflichtvorsorge).
Die Beschäftigten müssen in diesem Fall den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden. Der persönliche Gehörschutz ist so auszuwählen, dass der unter Berücksichtigung seiner Dämmwirkung auf das Gehör einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte
L (tief) EX,8h = 85 dB(A) und L (tief) pC, peak = 137 dB(C) nicht überschreitet.
Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, ist darüber hinaus ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition (Lärmminderungsprogramm) zu erarbeiten und durchzuführen.
Zu den zur Verordnung bekannt gemachten Technischen Regeln in Bezug auf Lärm wurde vom BMAS eine Broschüre herausgegeben.
Technische Regeln zu Lärm
Lärm - Technische Regeln (Broschüre des BMAS)
Technische Regeln zur LärmVibrationsArbSchV (TRLV) Lärm
Einkauf lärmarmer Maschinen
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung fordert vom Arbeitgeber, dass Gefährdungen der Beschäftigten durch Lärm möglichst auszuschließen sind. Daher sind bei der Beschaffung von Maschinen neben deren technischen Leistungsfähigkeit und dem Preis auch die Geräuschemissionsangaben des Herstellers zu berücksichtigen. Um die zum Vergleich der Lärmangaben erforderlichen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln, wurde vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes mit Unterstützung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Broschüre "Tipps für den Einkauf lärmarmer Maschinen" zusammengestellt.
Broschüre "Tipps für den Einkauf lärmarmer Maschinen"
(Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes)
Vibrationen
Der Expositionsgrenzwert für Hand-Arm-Vibrationen A(8) beträgt
5,0 m/s² und der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s². Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s² in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s² in Z-Richtung und der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s².
Werden die Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen auszuarbeiten und durchzuführen. Die Schutzmaßnahmen sind nach dem Stand der Technik mit dem Ziel durchzuführen, die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so gering wie möglich zu halten. Vibrationen müssen dabei am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen zur Vibrationsminderung haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
Können die Auslösewerte auch nach Durchführung technischer und organistorischer Maßnahmen erreicht oder überschritten werden, sind die Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die mit der Exposition verbundenen Gefährdungen zu unterweisen. In diesem Fall ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten sicherzustellen; arbeitsmedizinische Vorsorge ist ihnen anzubieten (Angebotsvorsorge).
Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Expositions-grenzwerte bei der Exposition der Beschäftigten nicht überschritten werden.
Werden die Expositionsgrenzwerte trotz durchgeführter Maßnahmen überschritten, hat der Arbeitgeber unverzüglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.
Werden Expositionsgrenzwerte erreicht oder überschritten, ist in jedem Fall arbeitsmedizinischen Vorsorge durchzuführen (Pflichtvorsorge).
Um den Betroffenen eine praktische Handlungshilfe zu geben, wurden Handbücher zur Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibration sowie zu den zur Verordnung bekannt gemachten Technischen Regeln erstellt.
Technische Regeln zu Vibrationen
Arbeitshilfen
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg stellt auf seiner Homepage eine Arbeitshilfe zur LärmVibrations-ArbSchV für die Praxis - besonders für kleine und mittlere Betriebe - zur Verfügung, bei der Arbeitsschutzverwaltung Brandenburgs können Expositions-Belastungsrechner für Lärm, Ganzkörpervibrationen und Hand-Arm-Vibrationen heruntergeladen und genutzt werden.
Arbeitshilfe zur LärmVibrationsArbSchV für die Praxis
besonders für kleine und mittlere Unternehmen
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung fordert vom Arbeitgeber, dass Gefährdungen der Beschäftigten durch Lärm möglichst auszuschließen sind. Daher sind bei der Beschaffung von Maschinen neben deren technischen Leistungsfähigkeit und dem Preis auch die Geräuschemissionsangaben des Herstellers zu berücksichtigen. Um die zum Vergleich der Lärmangaben erforderlichen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln, wurde vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes mit Unterstützung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine Broschüre "Tipps für den Einkauf lärmarmer Maschinen" zusammengestellt.
Broschüre "Tipps für den Einkauf lärmarmer Maschinen"
(Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes)
Berechnungswerkzeuge des LAVG Potsdam
Auf ihrer Homepage stellt die Abteilung Arbeitsschutz des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) folgende Berechnungswerkzeuge für Lärm- und Vibrationsbelastungen sowie zur Berechnung der Nachhallzeit zur Verfügung:
- Belastungsrechner Ganzkörpervibration (677.0 KB) (GKV)
- Belastungsrechner Hand-Arm-Vibration (677.0 KB) (HAV)
- Belastungsrechner Lärm (542.0 KB)
- Berechnung Nachhallzeit (487.6 KB)
Vom Institut für Arbeitssicherheit der Deutschen Gesetzlichen Unfall-versicherung (IFA) werden Arbeitshilfen für die Gefährdungsbeurteilung bei Hand-Arm-Vibrationen zum Zweck des Arbeitsschutzes kostenlos zur Verfügung gestellt.
Wenn die Vibrationseinwirkung der verwendeten Arbeitsmaschine sowie die damit verbundenen Expositionszeiten bekannt sind, können zur schnellen Übersichtsberechnung mit einem Kennwertrechner, der als Excel-Tabelle heruntergeladen werden kann, die Tagesschwingungs-belastung und das Risiko einer Gesundheitsgefährdung ermittelt werden.
Für die Gefährdungsbeurteilung und die Aufstellung eines Vibrations-minderungsprogramms einschließlich der erforderlichen Dokumentation steht der Vibrationsbelastungsrechner CHAV mit einer Checkliste gemäß Fachbereich-Informationsblatt Nr. 052 (ersetzt das frühere Fachausschuss-Informationsblatt) und weiteren Informationen zur Verfügung. Die Berechnungsgrundlagen entsprechen den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) und dem Stand der Technik nach DIN EN ISO 5349 und DIN V 45694.
Die Ergebnisse stellen Anhaltswerte dar. Die Genauigkeit der Gesamt-analyse richtet sich nach der Verlässlichkeit der eingegebenen Werte. Hinweise darauf, wie die Expositionszeit (Einwirkungsdauer) und der Vibrationswert (Schwingungsgesamtwert) der benutzten Arbeits-maschinen zu ermitteln sind, enthält das Informationsblatt Nr. 017 des Fachausschusses Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau.