Allgemeines
Hinweise für Kursteilnehmer und Kursveranstalter
Fachkunderichtlinie Medizin
Hinweis: Die Veranstalter eines Kurses im Strahlenschutz dürfen eine Bescheinigung über den regelmäßigen und erfolgreichen Besuch des betreffenden Kurses nur ausstellen, wenn sie sich durch eine grundsätzlich schriftlich durchzuführende Prüfung überzeugt haben, dass der Kursteilnehmer über das erforderliche Gesetzeswissen sowie über das für die Tätigkeit sonst erforderliche Wissen im Strahlenschutz verfügt. Wird die Prüfung ausnahmsweise mündlich durchgeführt, ist Inhalt und Verlauf schriftlich aufzuzeichnen.
Liste der Kurse und Veranstalter von Strahlenschutzkursen in Deutschland
Erläuterungen zu den Kursen [Download,*.pdf, 0,17 MB]
Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin [Download,*.pdf, 0,43 MB]
vom 22. Dezember 2005
Fachkunderichtlinie Technik
Liste der Kurse und Veranstalter von Strahlenschutzkursen in Deutschland
Liste in Sachsen anerkannter Kursveranstalter von Strahlenschutzkursen
Erläuterungen zu den Kursen [Download,*.pdf, 0,24 MB]
Erläuterungen zu Anlage A der Fachkunde-Richtlinie [Download,*.pdf, 0,08 MB]
Kombinationsmöglichkeiten von Modulen als Beitrag zum Erwerb der Fachkunde sind in Anlage C der Fachkunde-Richtlinie dargestellt [Download,*.pdf, 0,07 MB]
Kombinationsmöglichkeiten von Kursen bzw. Fortbildungsmaßnahmen nach dieser Richtlinie und der Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind in Abschnitt 6 der Fachkunderichtlinie dargestellt. [Download,*.pdf, 0,06 MB]
Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung [Download,*.pdf, 0,30 MB]
vom 21. November 2011
Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde
Liste der Kurse und Veranstalter von Strahlenschutzkursen in Deutschland
Erläuterungen zu den Kursen [Download,*.pdf, 0,12 MB]
Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV) [Download,*.pdf, 0,36 MB]
vom 25. September 2014
Lehrgänge zum Umgang mit Gefahrstoffen
Anerkannte Lehrgangsträger nach TRGS (außer Sachsen)
- nach Nr. 2.7 der TRGS 519 »Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten«
- nach Nr. 5.7 der TRGS 522
Die Liste der Lehrgangsträger für Aus- und Fortbildung nach TRGS wird z. Zt. überarbeitet.